Als Fahrtkosten bezeichnet man die Aufwendungen, die Arbeitnehmer*innen oder Unternehmer*innen durch Fahrten zur Arbeit oder durch dienstlich veranlasste Fahrten entstehen. Sie können sowohl von Arbeitnehmer*innen als auch Selbstständigen oder Unternehmer*innen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings einerseits als Werbungskosten, andererseits als Betriebsausgaben.
Arbeitnehmer*innen können ihnen entstandene Fahrtkosten als sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend machen, die für den Erhalt der Erwerbstätigkeit aufgewendet werden oder dazu, eine solche zu erlangen. Dies erfolgt bei der jährlichen Einkommensteuererklärung, die an das zuständige Finanzamt zu richten ist. Hier können Arbeitnehmer*innen die Kosten angeben, die Ihnen für die Fahrt zur Arbeit entstehen. Diese werden dann mit einer festgelegten Kilometerpauschale vergütet. Gerechnet wird hierbei jeweils nur der einfache Fahrtweg zur Arbeitsstätte an den Arbeitstagen, an denen sich die Arbeitnehmer*innen tatsächlich dorthin begeben haben. Alternativ können auch die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden, sofern diese mit Belegen nachgewiesen werden können. Dann muss unter anderem ein Fahrtenbuch (Lese zum Thema „Fahrtenbuch und Steuererklärung“ mehr im Billomat Magazin) geführt werden, in dem betrieblich und privat veranlasste Fahrten getrennt voneinander erfasst werden. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Arbeitnehmer*innen allerdings frei. Er kann dem entsprechend auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen. In diesem Fall sind alle nachgewiesenen Ausgaben abzugsfähig.
Fahrtkosten können von Selbstständigen und Unternehmer*innen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diese werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Abschluss des Wirtschaftsjahres angegeben und mindern den Gewinn. Die Kosten können für alle betrieblich veranlassten Fahrten nachgewiesen und steuermindernd angesetzt werden. Dies gilt auch für Fahrtkosten von angestellten Arbeitnehmer*innen, denen für betriebliche Fahrten oder die Fahrt zur Arbeit ein unternehmenseigenes Fahrzeug überlassen wurde. Hier ergeben sich jedoch regelmäßig Abgrenzungsfragen, weshalb die tatsächlich anzusetzenden Kosten am besten von einem Steuerberater errechnet werden sollten. Denn in vielen Fällen werden Firmenwägen auch privat von Arbeitnehmer*innen genutzt. Solche Fahrtkosten sind jedoch nicht oder nicht in vollem Umfang für das Unternehmen als Betriebsausgabe ansetzbar.