Die Familienkasse, umgangssprachlich auch Kindergeldkasse genannt, ist die Kasse, aus der in den jeweiligen Ländern das Kindergeld und der Kinderzuschlag ausgezahlt werden. Sie wird über die Bundesagentur für Arbeit betrieben und verwaltet. Neben den zentralen Familienkassen betreiben öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in Deutschland auch dezentrale Familienkassen, aus denen ihre Mitarbeiter das Kindergeld erhalten.
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Wer in Deutschland Kindergeld oder Kinderzuschlag beantragt, wendet sich mit dem Wunsch nach dieser Sozialleistung an die Bundesagentur für Arbeit. Hier wird Familienkasse verwaltet. Das Kindergeld ist keine Leistung, die automatisch an alle berechtigten Bürger ausgezahlt wird, sondern muss als Beihilfe beantragt werden. Um die Leistungen der Familienkasse in Anspruch zu nehmen, wird der Anspruch geprüft und schließlich an die Erziehungsbevollmächtigten eine monatliche Zahlung ausgeschüttet.
Als Finanzbehörde ist die Familienkasse vor allem über das EStG §70 geregelt. Die Höhe des jeweiligen Kindergeldsatzes wird immer wieder den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Zudem werden die Zuschüsse in der Regel mit anderen Sozialleistungen verrechnet.
Kindergeld über die Familienkasse beantragen kann jeder Bürger, in dessen Haushalt ein Kind dauerhaft lebt. Der Hauptwohnsitz von Kind und Antragsteller muss sich in Deutschland befinden. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, muss der Antragsteller unbeschränkt steuerpflichtig in der Bundesrepublik sein. Das Bundeskindergeldgesetz kennt jedoch auch Ausnahmen für EU-Ausländer, denen in seltenen Fällen die Auszahlung des Kindergeldes gewährt wird.
Von dem Kinderzuschlag hingegen profitieren nur Menschen, die finanziell so schlecht gestellt sind, dass ihre monatlich verfügbaren Einnahmen die Höhe des ALG II Regelsatzes nicht übersteigen. Wer über weniger als diesen Betrag verfügt, hat Anspruch auf ALG II Zuschüsse. Das Kindergeld dagegen ist einkommensunabhängig.
In Deutschland existierten 2018 neben den 14 zentralen Familienkassen zusätzliche über 8.400 dezentrale, Arbeitgeber gebundene Familienkassen. Wer über seinen Arbeitgeber abgesichert ist, erhält die Kindergelder aus dessen hauseigener Kasse. Dadurch verfällt der Anspruch bei der Landesfamilienkasse. Zu den Arbeitgebern, die ihre Mitarbeiter selbst absichern, zählen ausschließlich öffentlich-rechtliche Betriebe.
Die dezentrale Organisation der Familienkassen soll für Beamte und Beschäftigte des Bundes bis 2022 vereinheitlicht und in einer Behörde zusammengeführt werden. Bis dahin soll auch die Anrechnung und steuerliche Erfassung der Zuschüsse neu geregelt werden.