Das Fernmeldegeheimnis zählt zu den Grundrechten und bezeichnet das Verbot des unbefugten Mithörens von Telekommunikationsinhalten. Es ist in § 88 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und in § 206 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Das Fernmeldegeheimnis beinhaltet das Verbot des unbefugten Abhörens einschließlich des Verwertens oder Entstellens sowie des Unterdrückens von Fernmeldebotschaften, die per Telegraf, Fernschreiber, Fernsprecher oder per Funk überragen werden.
Das Fernmeldegeheimnis ist in der Bundesrepublik Deutschland und in einigen weiteren Staaten verfassungsrechtlich geschützt. Das Fernmeldegeheimnis zählt seit 1949 zu den Grundrechten. Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) besagt, dass das Fernmeldegeheimnis ebenso wie das Brief- und Postgeheimnis unverletzlich ist. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der gesamte Inhalt der Telekommunikation, deren nähere Umstände, wer an der Kommunikation beteiligt ist oder war und die sogenannten näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Nach § 88 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes sind alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch dann fort, wenn die Tätigkeit als Dienstleister beendet worden ist. Den Dienstleistern ist es per Gesetz untersagt, dass sie sich oder fremden Dritten über das zum Schutz ihrer technischen Einrichtung und die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Maß und hinaus Kenntnis vom Inhalt der Telekommunikation oder der damit zusammenhängende Umstände verschaffen. Dienstleistern ist es zudem untersagt, Telekommunikationsdaten an andere weiterzugeben. Eine Ausnahme besteht für die Anzeigepflicht entsprechend § 138 des Strafgesetzbuches.
Das Fernmeldegeheimnis wird als ein hohes Gut angesehen und kann wie die das Brief- und Postgeheimnis nur durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden. Einschränkungen, die es dem Staat ermöglichen, sich einen vollständigen Einblick in die Telekommunikation zum Zweck der Strafverfolgung zu verschaffen sind in den §§ 100a bis 100j der StPO (Strafprozessordnung) im Einzelnen definiert. Ebenso enthält das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses die Berechtigung des Bundesnachrichtendienstes, der Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes sowie des Militärischen Abschirmdienstes, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Pflichten, die sich daraus für die Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben, sind im Gesetz ebenfalls definiert.