Steuerbescheide unterliegen einer Festsetzungsfrist. Durch die Festsetzungsverjährung ist ein Steuerbescheid, sowohl von Steuerpflichtigen als auch von Finanzämtern, nach einiger Zeit nicht mehr änderbar. Für die meisten Steuern außer der Verbrauchssteuer gilt eine Frist von vier Jahren, innerhalb derer die Angaben korrigiert oder Steuern erstattet werden können.
Welche Verjährungsfristen bei der Steuer gibt es eigentlich? Diese Frage beantworten wir dir im Billomat Magazin.
Die Festsetzungsfristen im Steuerrecht regeln, wann und zu welchen Konditionen Steuerbescheide editiert, korrigiert, aufgehoben oder neu angefordert werden können. Verjährt die festgesetzte Steuer, kann der Betrag nicht mehr erhoben oder erstattet werden. Gleichzeitig ist auch eine Berichtigung der Steuerbescheide nicht mehr möglich. Die Fristen werden unter §§ 169 ff. AO geregelt. Während für Verbrauchssteuern eine Frist von einem Jahr gilt, ist bei Steuerarten die Unternehmen und Steuerzahler betreffen in den meisten Fällen eine Frist von vier Jahren angesetzt.
In der Praxis bedeutet dies, dass vor der Festsetzungsverjährung zwar zahlreiche Fristen zur Abgabe und Bearbeitung der Steuerbescheide gelten. Nachdem diese eingereicht wurden, haben jedoch Ämter und Steuerschuldner vier Jahre lang Zeit, Angaben zu prüfen und Beträge zu erstatten. Die Festsetzungsverjährung beendet diese Ansprüche. Beträge die innerhalb von vier Jahren nicht eingefordert wurden, verfallen dadurch.
Aus der Festsetzungsverjährung von vier Jahren ausgenommen sind Zinsen aller Art. Sie werden nach § 239 AO im laufenden Kalenderjahr eingefordert und können durch Anfechtung oder Einspruch abgelehnt werden. Während die Anfechtungsbemühungen laufen, verjährt die Forderung nicht. Auf Verbrauchssteuern gilt die Frist von einem Jahr, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden innerhalb von drei Jahren festgesetzt.
Andere Faktoren, die eine Festsetzungsverjährung außer Kraft setzen, sind Betriebsprüfungen, Insolvenzen und Rechtsbehelfsverfahren. Während andere steuerrechtliche Mittel gegen den Schuldner laufen, können geschuldete Steuern nicht oder nur begrenzt erhoben werden. Der gesetzliche Rahmen der Festsetzungsverjährung beginnt in diesen Fällen nach Beendigung der Maßnahmen.
In einigen strittigen Fällen kann die Festsetzungsverjährung deutlich verlängert werden. Gerichtlich festgestellte Steuerhinterziehung kann den Prozess der Verjährung auf bis zu zehn Jahre strecken. Dadurch wird sichergestellt, dass Schuldner, die sich durch eine Hinterziehung strafbar gemacht haben, ihre Steuerschulden dennoch begleichen müssen, obwohl dem Verfahren Haft oder Insolvenz folgen. Leichtfertige Steuerverkürzung hebt den gesetzlichen Rahmen auf fünf Jahre an.