Eine Forderungsabtretung ist in § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als ein sogenannter schuldrechtlicher Vertrag definiert. Durch den Vertrag geht eine Forderung von einem Gläubiger auf einen neuen Gläubiger über. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Forderungsabtretung als Zession bezeichnet. Der alte Gläubiger ist der sogenannte Zedent und der neue Gläubiger, auf den die Forderung übergeht, der Zessionar. Nach Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich bei einem schuldrechtlichen Vertrag wie die Forderungsabtretung, um ein sogenanntes Verfügungsgeschäft, das für beide Seiten keine verpflichtende Wirkung hat.
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Wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung ist die Gültigkeit des der Abtretung zugrunde liegenden Geschäftes. Diese Geschäfte werden im BGB als sogenannte Kausalgeschäfte bezeichnet. Ist dieses Geschäft nicht gültig und damit unwirksam, kann der alte Gläubiger eine Rückabwicklung oder Rückabtretung der Forderungsabtretung verlangen. Diese Bestimmung ergibt sich aus § 812 ff. BGB. Weitere Voraussetzungen, die für eine wirksame Abtretung von Geldforderungen an den Zessionar gegeben sein müssen sind:
Alle im Geschäfts- und Rechtsverkehr entstehende Forderungen können grundsätzlich abgetreten werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Forderungsabtretung nicht möglich. Forderungen können nicht abgetreten werden, wenn
Der Ausschluss der Forderungsabtretung wird häufig in Versicherungsverträgen vorgenommen. Zu einer Änderung des Forderungsinhaltes kommt es regelmäßig der Dienstleistungsverträgen, wenn diese abgetreten werden. Nicht pfändbar und damit nicht abtretbar sind beispielsweise Teile des Arbeitslohnes, sodass nur der unpfändbare Teil abgetreten werden kann. Vom Gesetzgeber nicht gestattet ist beispielsweise die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschafter eines Unternehmens, die sie aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber der Gesellschaft haben.
Für Forderungsabtretungen sieht der Gesetzgeber keine besonderen Formvorschriften vor. Damit sind Forderungsabtretungen grundsätzlich auch formlos möglich und wirksam. In den meisten Fällen ist zudem keine Zustimmung des Schuldners zur Forderungsabtretung erforderlich Die Abtretung der Forderung muss dem Schuldner nicht bekannt gegeben werden. Ausnahmen gibt es bei allen Forderungen, die durch Hypotheken besichert sind. Bei der Abtretung dieser Forderungen muss eine schriftliche Erklärung der Abtretung erfolgen und der Hypothekenbrief muss vom Zedenten an den Zessionar übergeben werden. Diese Formvorschriften ergeben sich aus § 1154 ff. BGB.
Wird eine Forderung vom Zedenten an den Zessionar übertragen, erhält der neue Gläubiger alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte. Hierzu zählen insbesondere Bürgschaften und Hypotheken. Eine Übernahme des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäftes erfolgt jedoch nicht. Grundsätzlich bleiben die Rechte und Pflichten eines Schuldners von einer Abtretung der Forderungen unberührt.
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