Freibetrag / Freigrenze

Die Begriffe des Freibetrags und der Freigrenze klingen fast ähnlich, haben aber eine komplett unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung.
Beim Freibetrag handelt es sich um einen Betrag bis zu dessen Erreichen beispielsweise keine Steuern erhoben und der von der gesamten Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann. Nur noch der diesen Betrag übersteigende Anteil muss versteuert oder sozialversichert werden.
Bei einer Freigrenze handelt es sich dagegen um eine Art Weichenstellung: Bis zum Erreichen der Freigrenze wird überhaupt nichts versteuert, darüber werden die Steuern oder Abgaben auf die komplette Bemessungsgrundlage erhoben. Die Freigrenze mindert also die steuerliche Basis nicht.

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Der Freibetrag unterstützt die Unternehmen bei der fairen Besteuerung

Der Freibetrag wurde im Steuerrecht eingeführt, um Unternehmen oder Privatpersonen noch mehr entsprechend der tatsächlichen Leistungsfähigkeit besteuern zu können.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfte wahrscheinlich das Existenzminimum bzw. dessen in Euro ausgedrückter Gegenwert am Bekanntesten sein: Die „Brutto-Werte“ des Einkommens werden gekürzt, so dass nur noch ein reduziertes Brutto (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Brutto / Netto) versteuert werden muss.

Ähnlich funktioniert der Freibetrag für Unternehmen: Viele Unternehmenssteuern verlangen eine Art Mindestbemessungsgrundlage, um überhaupt berechnet werden zu müssen. Wird diese überschritten, so wird jeder zutreffende Freibetrag abgezogen, um die Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten.

Dabei erfüllt der Freibetrag eine weitere, entbürokratisierende Wirkung: Oftmals können Pauschalen zur Freibetrag Nutzung angesetzt werden, um der Finanzverwaltung die beseere Bearbeitung zu ermöglichen.

Freibetrag / Freigrenze

Marginale Freigrenzen bei Wareneinfuhr für Privatpersonen

Die Freigrenze hingegen stellt eine Grenze dar, ab der die komplette Bemessungsgrundlage versteuert werden muss. Anders als beim Freibetrag wird hier keine Geldsumme vom Betrag abgezogen und nur der Rest versteuert. Am deutlichsten lässt sich die Freigrenze beim Import und Export von Waren durch Privatpersonen beleuchten: Bestellt jemand im Ausland Waren, so sind lediglich Sendungen unter 22 Euro (!) zoll- und abgabenfrei. Bereits wenn die Sendung auch nur ein wenig über diesem Wert liegt, wird der volle Betrag für die Berechnung von Steuern und Abgaben herangezogen.
Für diese Freigrenze und deren Wirkung gibt es sogar eine eigene Rechtsgrundlage, die Zollbefreiungsverordnung. Erschreckenderweise wird der Gesamtbetrag der Rechnung inklusive der Versandkosten (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zu den Transportkosten) herangezogen, obwohl zumindest der Teil der Versendung bis zur Grenze ja eigentlich schon „verbraucht“ ist.

Für die meisten Unternehmen dürfte die Feigrenze dagegen keine Rolle spielen: In ihrer Buchhaltung dürfen sie gezahlte Steuern und Abgaben ebenso wie den Beschaffungswert der Waren und Dienstleistungen angeben, wenn die Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Durch den Vorsteuerabzug erhalten sie gezahlte Umsatzsteuer ohnehin zurück.

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