Wird einem Steuerpflichtigen vom Finanzamt ein Freibetrag gewährt, wird dieser Freibetrag vom Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen vor Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer abgezogen. Er selbst wird nicht versteuert. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Einkommens unterliegt der Besteuerung. In diesem Punkt unterscheidet sich der Freibetrag von der Freigrenze. Wird die Freigrenze, beispielsweise bei Kapitaleinkünften, überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Teil.
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Freibeträge können vom Finanzamt aufgrund verschiedener Umstände gewährt werden. Sie können der Abmilderung der Steuerprogression bei steigendem Einkommen dienen, oder im Fall von außergewöhnlichen, durch die Lebensumstände des Steuerpflichtigen bedingten Ausgaben, gewährt werden. Die Gewährung von Freibeträgen ist sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG), im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG), sowie im Körperschaftssteuergesetz (KStG) und im Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgesehen. Die wichtigsten Freibeträge sind:
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag kann zusätzlich zum Kindergeld gewährt werden. In erster Linie soll der Kinderfreibetrag das Existenzminimum eines Kindes sicherstellen. Im Jahr 2017 betrug der Kinderfreibetrag 7.356 Euro.
Ausbildungsfreibetrag: Die Ausbildung eines Kindes kostet in der Regel Geld. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 924 Euro pro Kalenderjahr und Kind von ihrem Einkommen für die Ausbildungskosten abziehen.
Erziehungsfreibetrag: Der Erziehungsfreibetrag wird unter bestimmten Voraussetzungen für den Betreuungs-, Erziehungs- oder den Ausbildungsbedarf eines Kindes gewährt. Beispielsweise muss das Kind älter als 18 Jahre und jünger als 25 Jahre sein und muss ich in einer Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Der Erziehungsfreibetrag beträgt pro Jahr und Kind bis zu 2.640 Euro.
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sicherstellen. Bis zu diesem Betrag ist keine Lohn- oder Einkommensteuer zu zahlen. Im Jahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.000 Euro und für Verheiratete 18.000 Euro jährlich.
Lohnsteuerfreibetrag: Der Lohnsteuerfreibetrag oder Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist ein im deutschen Einkommensteuerrecht vorgesehener Freibetrag, der früher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde und heute als sogenanntes elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) an das Finanzamt übermittelt wird. Durch den Lohnsteuerfreibetrag wird das steuerpflichtige Bruttogehalt von Arbeitnehmern gesenkt, sodass die Steuerlast reduziert wird. Die gesetzlichen Regelungen für den Lohnsteuerfreibetrag sind in § 39a Einkommensteuergesetz festgelegt. Der Lohnsteuerfreibetrag muss wie alle anderen Freibeträge vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt beantragt werden. Bei diesem Freibetrag können beispielsweise Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder für Behinderte geltende Pauschalen eingetragen werden.
Bei kleinen Körperschaften gewährt das Finanzamt einen Körperschaftsteuerfreibetrag in Höhe von maximal 3.835 Euro. Dieser kann jedoch nicht höher sein als das gesamte Einkommen. Für Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaften und für land- und forstwirtschaftliche Vereine ist der Freibetrag in den ersten zehn Jahren höher, darf das Einkommen jedoch nicht übersteigen. Der Freibetrag nach Gewerbesteuerrecht wird aus dem Gewerbeertrag ermittelt. Bei Einzelgewerben und Personengesellschaften sind die ersten 24.500 Euro des Ertrages nicht steuerpflichtig.