Unter einer Garantie wird die Zusicherung bestimmter Eigenschaften bzw. das Eintreten von Ereignissen in einem fest definierten Fall verstanden. Umgangssprachlich wird insbesondere die Zusicherung von Funktionen bei Gütern gemeint. Die wohl häufigsten Garantien beziehen sich auf Elektrogeräte, deren Funktionsfähigkeit in der Regel für zwei Jahre garantiert wird. Im Falle von Funktionsmängeln verpflichtet sich der Verkäufer bzw. Hersteller die Funktionsfähigkeit gratis wiederherzustellen. Garantien müssen von der Gewährleistung abgegrenzt werden, bei welcher die Funktionsfähigkeit nur dann wiederhergestellt wird, wenn das Produkt von Anfang an einen Mangel besaß.
Onlineshop-Betreiber aufgepasst: Im Billomat-Magazin erfährst Du, welche Fehler Du vermeiden solltest.
Freiwillig angebotene Garantien können mit Rahmenbedingungen versehen sein, bei welchen der Rahmen der Garantieleistung abgesteckt wird. Im Regelfall wird zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien differenziert. Typische Garantien sind:
Garantien sind nicht gesetzlich festgeschrieben bzw. in ihrem Umfang beschränkt. Diese können nach Belieben vereinbart und in Verträgen definiert werden. Einige Garantien können unter Umständen rechtswidrig und damit ungültig sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese gegen Gesetze verstoßen.
Die Garantie ist eine freiwillige Vereinbarung im Privatrecht. Wer eine Garantie bereitstellt, verspricht damit, dass eine Ware oder Dienstleistung über bestimmte Eigenschaften, eine Beschaffenheit oder Haltbarkeit verfügt. Somit ist eine Garantie ein selbstständiger Vertrag, mit dem ein Unternehmen oder eine Person in eine Haftungspflicht gegenüber dem Käufer oder Kunden eintritt. Die Haftung greift durch die Garantie für einen Mangel an der Ware oder für einen Schaden, der mit dem Kauf oder dem Auftrag dem Kunden entsteht.
Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, wie eine Garantie zu vereinbaren ist oder welchen Inhalt sie haben muss. Auch unterliegt ein Garantievertrag keiner festgelegten Form. Daher kann eine Garantie sowohl mündlich ausgesprochen, als auch schriftlich niedergelegt werden. So sind beispielsweise Versprechungen in Werbesendungen eine Garantieerklärung, an die sich das werbende Unternehmen halten muss. Denn aus dem Vertragsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 145 ff BGB ausgeführt ist, ergibt sich eine grundsätzliche rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung vereinbarter Verträge und somit auch zur Erfüllung eines individuell vereinbarten Garantievertrags.
Die Garantie ist eine freiwillige Sonderleistung des Anbieters, die ein Kaufargument für den Kunden bietet. In der Regel bieten Hersteller bei Kauf eines Neuwagens oder von Elektrogeräten von sich aus umfangreiche Garantien an. Auch die zeitliche Verlängerung üblicher Garantien wird durch Hersteller gegen einen Aufpreis häufig angeboten.
Der Begriff Gewährleistung bezeichnet mit der sogenannten Sachmängelhaftung die Verpflichtung eines Leistungserbringers, die Freiheit von Mängeln einer Lieferung, einer Ware oder einer Dienstleistung zu versichern. Das bedeutet, dass die Leistung so beschaffen sein muss, wie es bei ihrer Übergabe vereinbart war. Somit stellt der Leistungserbringer sicher, dass die Ware oder Leistung in der Form, in dem Umfang oder auf die Art und Weise übergeben wird, wie es zwischen ihm und dem Kunden vereinbart wurde oder wie er es in der Werbung versprochen hat. Die Ware oder Leistung muss demnach genauso beschaffen sein, wie der Anbieter sie beschrieben hat oder wie er sie in seinem Angebot abgebildet hat. Die gesetzliche Gewährleistung ist durch das Gesetz garantiert und verjährt nach zwei Jahren. Sie umfasst Schäden, die von Anfang an vorliegen.
Liegt bei der Übergabe vom Anbieter an den Kunden ein Mangel vor, greift das Gewährleistungsrecht, das das Bürgerliche Gesetzbuch in § 437 BGB ausführt. Demnach kann der Käufer verlangen, dass
Dabei hat die Behebung des Mangels oder ein Tausch der Ware den Vorrang vor allen anderen Möglichkeiten. Nur in dem Fall, dass der Anbieter weder die Mängelbehebung noch einen Tausch leisten kann, hat der Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Kunden können eine Ware, die einen Sachmangel aufweist, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Ware ohne Beweislast reklamieren. Stellt der Kunde hingegen erst nach Ablauf von sechs Monaten einen Mangel fest, muss er beweisen, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat.
Grundsätzlich müssen Anbieter eine Gewährleistung über zwei Jahre für Neuwaren und über ein Jahr für gebrauchte Waren bereitstellen. Die Gewährleistung deckt Mängel an der Ware ab, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegen. Ist der Anbieter der Ansicht, seine Ware sei frei von Mängeln gewesen, obwohl der Kunde einen Mangel reklamiert, muss er dies beweisen, wenn die Reklamation innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf eingeht. Danach dreht sich die Beweislast um und der Kunde muss den Mangel beweisen.
Privatpersonen, die gebrauchte Waren anbieten, können die Gewährleistungspflicht ausschließen, wenn sie dies in ihrem Angebot ausdrücklich formulieren. Andernfalls gilt für sie eine Gewährleistung von einem Jahr.
Grundsätzlich hat die Gewährleistung vor der Garantie einen Vorrang. Denn gesetzliche Bestimmungen haben in der Regel einen Vorrang vor privaten vertraglichen Vereinbarungen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Gewährleistung auch dann Gültigkeit hat, wenn in einem Garantievertrag etwas anderes vereinbart wurde. In den meisten Fällen gehen Garantien jedoch über die Anforderungen der Gewährleistung hinaus.
Ähnliche Fragen: