Die GbR ist eine Rechtsform, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oft auch BGB-Gesellschaft oder GdbR genannt, zusammenschließen. Die Rechtsform wird besonders oft von Freiberuflern genutzt, die sich auf die gemeinsame Nutzung eines Büros oder den Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftspraxis einigen, um Anmietung und Verwaltungsaufwand zu verringern, oder sich nach Fähigkeiten in Aufgaben hineinzuteilen.
„GmbH oder GbR – Welche Rechtsform ist die richtige für mein Unternehmen?“ Auf diese Frage geben wir dir im Billomat Magazin eine Antwort.
In diesem Beitrag:
Unter §§ 705 ff. BGB finden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Gründung einer BGB-Gesellschaft. Hiernach müssen mindestens zwei Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligen. Diese führt dann den Namen ihrer Mitglieder, so wie eine Andeutung der Rechtsform. Man unterscheidet nach Innen- und Außengesellschaften. Innengesellschaften sind solche, die nicht am Rechtsgeschäft teilnehmen. Das können Nutzungsgemeinschaften, Ehegattengesellschaften, aber auch Bauherren- oder Praxisgemeinschaften sein. Die Gesellschaft kann als Gemeinschaft im geschäftlichen Sinne auftreten, jedoch keinen Handel treiben. Diese Funktion ist der Handelsgesellschaft und Kaufleuten vorbehalten. Gründet sich die Gesellschaft zu anderen Zwecken und möchte später Handel betreiben, kann sie in eine Offene Handelsgesellschaft umgewandelt werden.
Die Gesellschaft kann rechtsfähig sein, wenn es sich um eine Außengesellschaft handelt. Damit kann sie eigene Rechte und Pflichten durchsetzen, ist jedoch gleichzeitig parteifähig nach § 50 ZPO. Die Gesellschaft kann also unter ihrem Namen verklagt und verurteilt werden. Sie kann jedoch auch selbst klagen. Die Gesellschaft kann außerdem als Verbraucher auftreten, obwohl sie weder juristische, noch tatsächliche natürliche Person ist. Diese Eigenschaft gilt jedoch nur für privat getätigte Geschäfte. Gewerbliche oder selbstständige Geschäfte können nur über einzelne Mitglieder der Gesellschaft abgewickelt werden, da die Gesellschaft kein Unternehmen darstellt.
Zwar lässt sich festhalten, dass alle Gesellschafter in vollem Umfang gleichwertig an der GbR beteiligt sind, dennoch stehen alle Unternehmen mit ihrem Erfolg für sich. Scheidet ein Gesellschafter aus, steht ihm der Teil zu, der ihm bei Auflösung zugekommen wäre.
Dieser Teil bemisst sich nach der Anzahl der Gesellschafter, die zu gleichen Teilen beteiligt sind. Mit dem Ausscheiden wird der Gesellschafter nach Abfindung auch von den gemeinschaftlichen Schulden befreit. Dieser Prozess wird Auseinandersetzung genannt und kann so oft wiederholt werden, bis sich die letzten beiden Gesellschafter trennen. Da die Gesellschaft mindestens zwei Gesellschafter benötigt, genügt die Trennung zur Beendigung der gemeinsamen Unternehmung.
Außerdem zur Auflösung führen kann das Aufbrauchen aller Vermögensressourcen. Die Tätigkeiten der Gesellschafter sind innerhalb der BGB-Gesellschaft zu regeln. In einer Baugesellschaft können sich etwa verschiedene Handwerker und Monteure in die verschiedenen Bereiche der Ausstattung und des Baus einteilen und damit dem Endkunden einen Rundumservice bieten. Ein Textbüro kann so Content, Übersetzungen und Werbetexte gleichermaßen bearbeiten, oder sich mit Werbetreibenden zusammenschließen und auch Illustration und grafische Gestaltung anbieten. Der Kunde profitiert von dem Zusammenspiel der verschiedenen Tätigkeitsfelder und der Gesamtumsatz der Gesellschaft liegt im Idealfall höher, als im Angebot einzelner Dienstleistungen.
Grundsätzlich haften bei der GbR alle Gesellschafter zu gleichen Teilen für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft entstehen. In ihrem Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter zwar auch festlegen, dass die Haftung zu ungleichen Teilen auf die Gesellschafter verteilt wird. Grundsätzlich kann die GbR ihre Verpflichtung zur Haftung jedoch nicht einschränken. Zwar kann ein Vertragspartner der GbR in einer individuellen vertraglichen Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung zustimmen, doch gilt diese nicht allgemein für die Gesellschaft. Auch die Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft ist rechtlich nicht wirksam.
Für die Gesellschaft fallen Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer und für die Gesellschafter Einkommensteuer an.
Einkommensteuer der Gesellschafter
Da der Gewinn an die Gesellschafter verteilt wird und diese persönlich steuerpflichtig sind, müssen sie Einkommensteuer bezahlen. Zur Ermittlung der Einkommensteuer wird der Gewinnanteil, der auf jeden Gesellschafter ausgeschüttet wird, zum persönlichen Einkommen gezählt und entsprechend versteuert. Der Steuerbetrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens und dem jeweils dazu gehörenden Steuersatz. Dieser wird der allgemeinen Einkommensteuertabelle entnommen.
Umsatzsteuer der GbR
Wie jedes andere steuerpflichtige Unternehmen muss die GbR für ihre Lieferungen und Leistungen von ihren Kunden Mehrwertsteuer verlangen. Die einkassierte Steuer wird als Umsatzsteuer deklariert und an das Finanzamt ausbezahlt. Hierfür meldet die Gesellschaft alle vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge regelmäßig mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und einmal im Jahr mit der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt. Im Gegenzug hat die GbR ein Recht auf den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es einem Unternehmen, die Mehrwertsteuer aus Eingangsrechnungen, die es für Lieferungen oder Leistungen bezahlt, von der Umsatzsteuerschuld aus vereinnahmter Mehrwertsteuer abzuziehen. Dadurch verringert sich die Umsatzsteuerschuld.
Gewerbesteuer der Gesellschaft
Grundsätzlich werden die Gewinne von Unternehmen mit Gewerbesteuer belegt. Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde oder Kommune erhoben, in der die Gesellschaft ihren Firmensitz hat. Für die Gewerbesteuer gilt ein Steuersatz von 3,5 Prozent auf den Unternehmensertrag, der mit dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde innerhalb eines vorgegebenen Rahmens individuell festgesetzt und fällt deutschlandweit unterschiedlich aus. Da für die Gewerbesteuer vergleichsweise hohe Freibeträge gelten, müssen GbR mit geringen Umsätzen die Steuer nicht bezahlen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet aufgrund ihrer Einfachheit für viele Existenzgründer, die sich zu zweit oder mit mehreren Gesellschaftern zu einem Unternehmen zusammenschließen möchten, eine attraktive Unternehmensform. Die GbR hat jedoch nicht nur Vorzüge. Sie geht auch mit einigen Einschränkungen einher. Daher sollte die Gründung einer GbR stets von einer genauen Abwägung ihrer Vor- und Nachteile begleitet sein, um sicherzustellen, dass sie die passende Unternehmensform für die geplante Unternehmung stellt.
Die Gründung der GbR ist im Vergleich zur Gründung eines Unternehmens in anderer Rechtsform sehr einfach und erfordert nur wenige Formalitäten. Da die GbR kein Unternehmen im Sinne des Handelsrechts ist, entfällt der Eintrag ins Handelsregister. Vor der Gründung sollten die Gesellschafter die Eckpunkte der GbR festlegen und diese schriftlich niederlegen.
Für die Gründung der GbR ist ein Gesellschaftsvertrag zu verfassen. Zwar kann dieser auch mündlich geschlossen werden, jedoch ist der schriftliche Vertrag in jedem Fall zu empfehlen, da er allen Beteiligten Rechtssicherheit gibt. Auch die Form des Vertrags ist freigestellt, wenngleich einige wichtige Bestandteile enthalten sein sollten. Zu diesen gehören zum Beispiel:
Die Gesellschafter melden die Gründung ihrer GbR auf dem Gewerbeamt an, das für die Gesellschaft zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Für die Gewerbeanmeldung ist ein amtliches Formular auszufüllen, das im Vorfeld aus dem Internet geladen, ausgedruckt und vorbereitet werden kann. Viele Städte und Gemeinden bieten die Gewerbeanmeldung auch online an. Bei der Anmeldung der Gesellschaft ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter ihre Namen auf dem Formular angeben. Darüber hinaus muss jeder Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung ausfüllen. Bei der Gewerbeanmeldung müssen sich die Gesellschafter ausweisen. Nach der Anmeldung meldet das Gewerbeamt die GbR an das Finanzamt und die Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer.
Da das Gewerbeamt die Anmeldung der Gesellschaft an das Finanzamt gemeldet hat, erhalten die Gesellschafter automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diesen müssen sie ausfüllen, um dem Finanzamt alle erforderlichen Daten mitzuteilen. Auf Basis der angegebenen Umsätze ermittelt das Finanzamt Steuervorauszahlungen und weist der GbR eine eigene Steuernummer zu.
Auch die IHK oder HWK meldet sich bei der GbR automatisch und informiert diese über die Mitgliedschaft und die zu bezahlenden Beiträge.
Abhängig von der Tätigkeit der Gesellschaft ist eine Anmeldung in der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich.
Die GbR benötigt nicht zwingend ein eigenes Konto. Dennoch ist für die Abwicklung von Zahlungen, die die Gesellschaft empfängt oder ausführt, ein Geschäftskonto zu empfehlen.
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