Durch das Gebrauchsmuster können Gründer und Entwickler ein Produkt, eine Firmenidee oder eine Entdeckung schnell und weniger bürokratisch als durch ein Patent schützen lassen. Das Gebrauchsmuster findet nur gewerblich Anwendung. Es kann auf jeden Inhalt angewendet werden, der nachweislich neu, gewerblich anwendbar und durch einen erfinderischen Schritt entstanden ist. Konkret bedeutet das, dass eine einfache Änderung an einem bestehenden Produkt oder ein leicht verändertes Geschäftsmodell nicht zu schützen sind. Zugleich betrifft dieser Schutz keine einzelnen Gegenstände, die nur zum einmaligen Gebrauch hergestellt wurden, oder bereits durch ein Copyright erfasst sind. Der Anspruch auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters wird an das zuständige Patentamt gestellt.
Du kannst deine Ideen schützen lassen: Wie genau das funktioniert zeigen wir dir im Billomat Magazin.
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann dann erfolgen, wenn ein neues geistiges Eigentum patentiert werden soll, der mehrjährige Prozess der Patentierung jedoch zu einem Geschäftsausfall führen würde. In einer schnelllebigen Unternehmenswelt kann es notwendig sein, eine Idee innerhalb weniger Wochen anmelden zu können. Der Gebrauchsmusterschutz kann an dieser Stelle schnell eingreifen und die Idee schützen, bevor sie kopiert wird. Daher wird diese Form der Patentierung auch als „schnelles Schutzrecht bezeichnet“. Eine vollumfängliche Patentierung und Eintragung in das Patentregister kann erst dann erfolgen, wenn eine Erfindung umfänglich präsentiert und geprüft wurde. Auch große Marken greifen daher längst nicht immer auf das Patentrecht zurück, sondern nutzen diese „kleinere“ Möglichkeit, die zugleich kostengünstiger ist.
Doch nicht alle materiellen und immateriellen Erfindungen lassen sich durch den Gebrauchsmusterschutz registrieren. Ausgenommen sind:
Die Registrierung untersagt wie beim Patent Mitbewerbern die Entwicklung und Nutzung der Idee oder des konkreten Gegenstandes für das eigene Unternehmen.
Die Kriterien, nach denen die zulässigen Muster angemeldet werden können, sind durch das Gebrauchsmustergesetzes (GebrMS) definiert. Die Anmeldung selbst verläuft in mehreren Schritten über Formulare des Patentamtes. Drei Hauptkriterien sind ausschlaggebend für die Zulassung.
Neuheit: Der Gebrauchsmuster muss eine neue Geschäftsidee, ein neues Produkt oder eine neue technische Entwicklung beschreiben, die noch nicht beschrieben wurde. Zugleich darf kein nahezu identischer Gegenstand im Inland im Gebrauch sein.
Erfinderischer Schritt: Die Klausel des erfinderischen Schrittes bedeutet verkürzt, dass ein Weiterdenken bestehender Ideen notwendig war, um das Muster zu erfinden. Eine einfache Ableitung aus bereits verwendeten Ideen, die theoretisch jeder täglich nutzen könnte ohne sie speziell zu entwickeln, genügt nicht.
Gewerbliche Anwendbarkeit: Weist der Gegenstand oder die Idee eine gewerbliche Nutzbarkeit auf und ist nicht ausschließlich für den einen privaten Entwickler sinnvoll, kann die Idee angemeldet werden. Ist die Erfindung nur theoretisch möglich, aber nicht umsetzbar, funktioniert im Prototyp nicht, oder wird voraussichtlich nie anwendbar sein, scheidet sie aus dem Verfahren aus.