Das Gehalt meint die Vergütung einer Tätigkeit nach zuvor vereinbarten Konditionen. Die Grundlage für die Vergütung nach Stunden, Auftrag oder Provision ergibt sich aus dem dem Arbeitsvertrag, der schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird. Der Anspruch auf die Vergütung ergibt sich aus der Tätigkeit und wird, außer es werden Fortzahlungs-Vereinbarungen getroffen, durch eine Kündigung aufgehoben. Das Gehalt ist durch eine Untergrenze gedeckelt und nach oben verhandelbar durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei Antritt einer neuen Stelle oder Einstellung von Mitarbeitern können beide Parteien das Gehalt frei verhandeln. Sie sind dabei in einigen Branchen an eine Tarifliste gebunden, die den Mindestbetrag vorgibt, in anderen Bereichen stellt der Mindestlohn die Untergrenze dar. Dieser wird politisch immer wieder neu verhandelt. Bei Neufestsetzung sind die Betriebe (Siehe hierzu auch die Lexikoneinträge zum Betriebsvermögen, den Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen) gezwungen, Gehälter auf das aktuelle Mindestlohnniveau anzuheben. Ausgenommen sind Vereinbarungen wie Praktika und Volontariate, bei denen der Arbeitnehmer die Konditionen zwar ebenfalls mit aushandeln kann, aber sich dabei nicht auf die Lohnregelungen einer Vollstelle berufen.
Bei der Verhandlung über Vergütungen sollten beide Parteien auf dem Boden der Realität bleiben und die Qualifikationen des Bewerbers gegen die Anforderungen der Stelle aufwägen. Eine Vollstelle sollte stets so vergütet sein, dass der Arbeitnehmer davon gesund leben kann nach den örtlichen Lebenshaltungskosten. Höhere Stellen sollten Lobbyismus und Interessenkonflikte durch Mehrfachanstellungen durch faire Bezahlung ausschließen.
Ausfälle und Fortzahlung des Gehalts
Erkrankt der Arbeitnehmer, oder fällt auf längere Zeit unkündbar aus, ergeben sich Forderungen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Forderungsmanagement), die trotz der Nichterbringung der Arbeitskraft oft rechtlich angemessen sind. Fälle, in denen weitergezahlt wird, sind zum Beispiel:
Krankschreibung mit Krankenschein
Mutterschutz
vertraglich vereinbarter Urlaub
Auch Störungen des Betriebsablaufes können dazu führen, dass niemand arbeiten kann, aber alle bezahlt werden müssen. Das BGB sieht in den § 615, 616, 629 und 273 weitere Fälle vor, in denen Gehalt gezahlt werden muss. Kein Gehalt wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer
unentschuldigt fernbleibt
sich an einem Streik beteiligt
die Arbeit verweigert
durch ein so genanntes Wegerisiko verhindert wurde.
Ist der Arbeitgeber im Verzug mit der Zahlung des Gehaltes, ist der Arbeitnehmer rechtlich abgesichert. Vor allen Dingen das Recht, die Arbeitsleistung bis zur Begleichung der offenen Zahlungen einzustellen, gilt hier als wichtiges Mittel, eine Zahlung durchzusetzen.
Zu Arbeitgeberpflichten und Arbeitnehmerschutz beraten auch auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwälte. Sie können ausstehende Zahlungen einklagen, solange der Anspruch nicht verjährt ist.