Geldwäsche dient dazu, den Wert von durch ein illegale Handlungen erworbener Vermögensgegenstände zu erhalten und zugleich einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Vermögenswerte zu verhindern. Geldwäsche ist Straftatbestand. Nach § 261 StGB (Strafgesetzbuch). Geld, das gewaschen werden soll, stammt aus illegalen Geschäften und vor allem aus dem Bereich der Drogen- und der Organisierten Kriminalität. Der Geldwäsche gehen im Allgemeinen rechtswidrige Taten voraus. Hierzu zählen unter anderem
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Mit der Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) am 13. August 2008 wurden unter anderem Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Immobilienmakler und Spielbanken dazu zu verpflichtet, die Bekämpfung der Geldwäsche aktiv zu unterstützen. Mit dem GwG wurde mit umfassenden Pflichten zur Identifizierung und Dokumentation auf der Seite nicht staatlicher Stellen eine neue Form der Verbrechensbekämpfung bei bestimmten finanziellen Transaktionen eingeführt. Hinzu kommt nach § 11 GwG eine Anzeigepflicht, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht und Pflichten nach § 9 II Nr. 1 GwG auf der Seite von Unternehmen und vor allem der Finanzdienstleister wie die Benennung eines Geldwäschebeauftragten.
Seit der Einführung des des Geldwäschegesetzes sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, bei einer Kontoeröffnung oder einer anderen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, den Vertragspartner zu identifizieren. Ebenso müssen Kreditinstitute bei der Annahme von Beträgen im Wert von 15.000 Euro oder höher – Bargeld, elektronisches Geld, Wertpapiere oder Edelmetalle – ein Identifikation des Geschäftspartners mittels gültigen Reisepass oder Personalausweis vornehmen. Die bei der Identifizierung aufgenommenen Daten müssen von den Kreditinstituten für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Darüber hinaus müssen Kreditinstitute feststellen, ob der Geschäftspartner auch der wirtschaftlich Berechtigte an den Finanzmitteln ist. Das heißt, Kreditinstitute müssen in Erfahrung bringen, ob der Kunde auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt. Liegt ein Handeln auf fremde Rechnung vor, müssen dem Kreditinstitut der Name und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Diese Informationen sind ebenfalls für mindesten 5 Jahre aufzubewahren.
Nach § 261 StGB ist Geldwäsche eine Straftat, die bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Durchführung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden kann. Wenn Kreditinstitute und andere Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung und anderen Maßnahmen nicht nachkommen, kann nach § 17 GwG eine Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.