Seinen Namen verdankt der geldwerte Vorteil dem dahinterstehenden Prinzip: Arbeitgeber können Arbeitnehmern bestimmte Güter z.B. aus der eigenen Produktion oder dem eigenen Sortiment überlassen, deren Wert sich exakt beziffern lässt.
Als Beispiel: Angestellte von Supermärkten können bestimmte Waren kostenlos jeden Monat erhalten. § 2 I LStDV regelt deshalb, dass ein geldwerter Vorteil prinzipiell als Arbeitslohn anzusehen ist. § 8 1 EStG präzisiert zudem, dass er gesetzlich wie eine direkte Geldzahlung anzusehen ist und deshalb einkommenssteuerpflichtig ist.
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Der Gesetzgeber bezeichnet alle Güter und Leistungen, die einen Geldwert haben und die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern überlassen, als geldwerten Vorteil. Das Einkommensteuergesetz bestimmt in § 8 1 EStG, dass diese überlassenen Güter als Einnahme des Arbeitnehmers gelten. Daher bilden geldwerte Vorteile einen Teil des Einkommens und unterliegen somit auch der Besteuerung. Dabei werden die überlassenen Werte in Geld umgerechnet, um den Arbeitslohn zu beziffern, den sie ergeben.
Arbeitgeber nutzen sie, um ihre Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, während Arbeitnehmer von der günstigen Nutzung der überlassenen Güter profitieren. Denn diese sind oftmals günstiger als eine Gehaltserhöhung.
Der geldwerte Vorteil liegt immer dann vor, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Güter oder Zuschüsse überlassen. Dabei haben sich einige durchgesetzt, die häufig gewährt werden:
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz zwar vorgegeben, dass geldwerte Vorteile dem Arbeitslohn zuzuschlagen und damit zu versteuern sind. Doch zugleich gibt es eine Reihe von Sonderregelungen und Ausnahmen, die sich auf die Art der zur Verfügung gestellten Güter beziehen. Einige geldwerte Vorteile sind ganz von Steuer befreit, während für andere Überlassungen oder Zuschüsse genau festgelegte Freibeträge und Freigrenzen gelten. Eine Reihe ist hingegen in voller Höhe dem Lohn zuzurechnen und zu versteuern.
Arbeitgeberzuschüsse für die Kinderbetreuung
Immer häufiger bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Zuschüsse zur Kinderbetreuung an. Diese sind in voller Höhe von der Steuer befreit. Für die Steuerbefreiung gelten zwei Voraussetzungen:
Umzugskosten
Arbeitgeber können die Umzugskosten ihres Mitarbeiters übernehmen, wenn der Umzug für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Übernahme der Kosten ist steuerfrei.
Arbeitsausstattung
Benötigt ein Mitarbeiter eine IT Ausstattung für das Homeoffice oder für Geschäftsreisen, muss dieses nicht versteuert werden, wenn die Firma diese bereitstellt. Die Überlassung darf jedoch kein Geschenk, sondern lediglich eine Leihgabe sein, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
Rabattfreibetrag
Mitarbeiter eines Unternehmens können die Produkte ihres Betriebs günstiger kaufen, indem sie einen Mitarbeiterrabatt in Anspruch nehmen. Der Rabattfreibetrag liegt bei 1.080 Euro pro Jahr. Sämtliche geldwerte Vorteile, die durch die Nutzung des Mitarbeiterrabatts innerhalb eines Jahres entstehen und unterhalb des Freibetrags liegen, sind steuerfrei.
Bonusmeilen
Auch Bonusmeilen, die Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern für Privatreisen nutzen dürfen, fallen unter den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr. Allerdings können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auch verpflichten, Bonusmeilen für berufliche Reisen zu nutzen.
Kleiner Rabattfreibetrag für Sachbezüge
Sachbezüge bis zu einem Betrag von höchstens 44 Euro pro Monat fallen unter den sogenannten kleinen Rabattfreibetrag. Zu den beliebtesten Sachbezügen, die als geldwerter Vorteil genutzt werden gehören zum Beispiel:
Verpflegung – Freibeträge der Sachbezugswerte
Stellt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter Verpflegung bereit, sieht der Gesetzgeber auch hierin einen geldwerten Vorteil. Daher ist der Verpflegungsaufwand zu versteuern, wenn er die gesetzlichen Freibeträge übersteigt. Der Monatswert für Verpflegung beträgt 258 Euro (Stand 2020). Unterkunft und Miete sind bei 235 Euro festgesetzt. Ein Frühstück ist mit 1,80 Euro und ein Mittag- oder Abendessen mit 3,40 Euro beziffert. Verpflegungsaufwand, der über die gesetzlich festgesetzten Werte hinausgeht, ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Gesundheitsförderung
Für die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern gilt ein Freibetrag von 500 Euro pro Mitarbeiter pro Jahr.
Darlehen für Mitarbeiter
Erhält ein Mitarbeiter ein vergünstigtes Darlehen von seinem Arbeitgeber, muss die Zinseinsparung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dabei gilt ein Freibetrag von 2.600 Euro. Ist das Darlehen mit marktüblichen Zinsen versehen, fallen keine Steuern an.
Geschenke
Für Geschenke gilt eine Freigrenze von 60 Euro pro Jahr, bis zu der der Wert von Geschenken, die Arbeitnehmer von ihrem Betrieb erhalten, nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Voraussetzung für die Freigrenze ist der persönliche Anlass, für den das Geschenk gegeben wurde.
Arbeitskleidung
Arbeitskleidung, die Betriebe ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, sind steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Berufs- oder Arbeitskleidung auf die berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist und dass sie nicht für den privaten Gebrauch verwendet werden kann.
Unternehmensanteile für Mitarbeiter
Für Mitarbeiteraktien gilt ein Freibetrag von 360 Euro pro Jahr. Der geldwerte Vorteil entspricht dabei dem Gewinn, den der Mitarbeiter aus der Aktie seit ihrem Erwerb erzielt hat.
Unterstützung durch den Arbeitgeber in besonderen Lebenssituationen
Unterstützt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes oder bei einem Todesfall eines Verwandten, ist die Zahlung steuerfrei. Hierfür gilt eine Höchstgrenze von 600 Euro.
Firmenauto
Erhält ein Mitarbeiter von seiner Firma einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, gilt der Privatanteil der Kosten als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Um den Privatanteil zu ermitteln, ist entweder ein Fahrtenbuch zu führen, oder die 1 Prozent Regel anzuwenden.
Fahrtkostenzuschuss
Arbeitnehmer, die ihr Privatauto für die Fahrt in die Arbeit nutzen, können durch ihren Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Für die einfache Fahrt beträgt der gesetzlich anerkannte Zuschuss 30 Cent pro Kilometer pro Arbeitstag. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist, für den allerdings eine Pauschalversteuerung von 15% Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer gilt. Der Fahrtkostenzuschuss ist sozialabgabenfrei.
Dienstwohnung
Stellt ein Betrieb seinem Mitarbeiter eine günstige Dienstwohnung zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe zu versteuern. Dabei ist die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Differenz zwischen der anfallenden Miete zur üblichen Vergleichsmiete zu ermitteln.
Wie oben angegeben gibt es einige Besonderheiten bei der Besteuerung. Sachbezüge als geldwerter Vorteil werden immer dann ignoriert, wenn der monatliche Betrag 44 Euro nicht übersteigt. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise von seinem Arbeitnehmer einmal im Monat eine Tankrechnung übernehmen, sofern sie maximal 43,99 Euro beträgt. Insbesondere prozentuale Vergünstigungen werden von Arbeitgebern darüber hinaus gerne für ihre Waren und Dienstleistungen gewährt, weil diese bis zu einer Schwelle von vier Prozent grundsätzlich steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es noch einen darüber hinausgehenden Rabattfreibetrag von 1080 Euro pro Jahr. Erst der geldwerte Vorteil, der noch einmal mehr als das ist, wird dem Einkommen zugeschlagen und muss versteuert werden.
Kompliziert wird es, wenn der Dienstwagen als geldwerter Vorteil gewährt wird. Dies bedeutet, er darf auch zu privaten Fahrten genutzt werden. Gängig wird in einem solchen Fall die sogenannte „1-Prozent-Regelung“ angewandt: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs werden angerechnet. Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden. Für die privaten Fahrten ist dann anteilig Einkommensteuer zu bezahlen.
Die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt direkt über die Lohnabrechnung.
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