Eine Genossenschaft ist eine spezielle Form einer Gesellschaft, die in der Zahl ihrer Mitglieder nicht beschränkt ist. Eine Genossenschaft verfolgt den Zweck, ihre Mitglieder entweder wirtschaftlich oder sozial, kulturell zu fördern. Diese Erweiterung auf soziale, kulturelle Aktivitäten wurde durch die Einführung der europäischen Genossenschaft (SCE) ermöglicht. Beispiele für Genossenschaften sind Winzergenossenschaften, die die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder zentral übernehmen, oder Taxi-Genossenschaften, bei denen im Prinzip eigenständige Taxifahrer eine gemeinsame Zentrale nutzen.
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Bei den Genossenschaften werden zwei verschiedene Arten oder Formen unterschieden. Die bekannteste und älteste Form sind wirtschaftliche Genossenschaften. Hierzu zählen beispielsweise
Zweck von wirtschaftlichen Genossenschaften ist es, die Mitglieder wirtschaftlich zu fördern, indem beispielsweise der Wareneinkauf zentral gebündelt wird, um günstigere Einkaufspreise zu erzielen oder, wie im Fall der Winzergenossenschaften, den Verkauf der Erzeugnisse zentral zu organisieren.
Die zweite Form sind die sozial-kulturellen Genossenschaften. Diese Genossenschaftsform ist noch relativ neu in Deutschland und dient in den meisten Fällen der Förderung von kulturellen Einrichtungen.
Gesetzliche Grundlage für Genossenschaften in Deutschland ist das Genossenschaftsgesetz (GenG). Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich. Bei der Selbstverwaltung von Genossenschaften sind alle Mitglieder unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung bei Entscheidungen gleichberechtigt. §31 des GenG schreibt vor, dass die Firma von Genossenschaften entweder den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung für diese Bezeichnung „eG“ tragen muss. Dieser Zusatz muss auf allen Geschäftspapieren und Dokumenten angegeben werden.
Aus dem Zweck des Zusammenschlusses für die Erreichung gemeinsamer Ziele ergeben sich drei Grundprinzipien für alle Genossenschaften. Diese Prinzipien sind das
Dies bedeutet, dass sich die Genossenschaftsmitglieder gegenseitig helfen, dass sie mit ihrer Kapitalbeteiligung für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften und, dass die Mitglieder einer Genossenschaft ihre Angelegenheiten mit eigenen Genossenschaftsorganen selbst regeln .
Die Haftung von Genossenschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt sich nach den Bestimmungen in § 2 des Genossenschaftsgesetzes auf das Genossenschaftsvermögen. Genossenschaften können mit ihren Mitgliedern jedoch unterschiedliche Vereinbarungen für eine eventuelle Nachschusspflicht in das Vermögen der Gesellschaft festlegen.
Möglich ist eine unbeschränkte Nachschusspflicht, bei der die Mitglieder unter Umständen mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Genossenschaft in Haftung genommen werden können. Wenn eine Nachschusspflicht festgelegt wird, handelt es sich meist um eine beschränkte Nachschusspflicht, für die eine maximale Haftungssumme im Genossenschaftsvertrag festgelegt wird. Wird eine Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder ausgeschlossen, haften die Mitglieder nur mit ihrem Geschäftsanteil und nicht mir ihrem privaten Vermögen.
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