In der Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsprechung von Richtern ausgeübt, die unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Die Rechtsprechung findet an Gerichten satt, die in ihrer Gesamtheit als Gerichtsbarkeit bezeichnet werden. Die Gerichtsbarkeit wird unterschieden in eine für alle Arten von Zivil- und Strafprozessen zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit und eine sogenannte besondere Gerichtsbarkeit, die nur für spezielle Themenbereiche zuständig ist.
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Die ordentliche Gerichtsbarkeit mit den nach § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) für Zivilrechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständigen Gerichte besteht in der Bundesrepublik Deutschland aus den folgenden Gerichten:
Bis etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts waren nur die Zivil- und Strafgerichte unabhängige mit Richtern besetzte Gerichte. Aus dieser Zeit stammt der Begriff ordentliche Gerichtsbarkeit. Die sogenannte Administrativjustiz stellte zum damaligen Zeitpunkt eine organisatorisch verselbstständigte und begrenzte Selbstkontrolle der öffentlichen Verwaltung dar. Die Schaffung unabhängiger Verwaltungsbehörden und der Aufbau einer nur dem Gesetz unterworfenen allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgten in der Bundesrepublik erst nach dem Ende des zweiten Weltkrieges bis in die 1950er Jahre.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört darüber hinaus die sogenannte Freiwillige Gerichtsbarkeit, deren Angelegenheiten beispielsweise Testamentseröffnungen, Beurkundungen oder Grundbuchangelegenheiten betreffen. In der Bundesrepublik unterliegen die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bis auf Ausnahme des Bundesgerichtshofes der Gerichtshoheit der Bundesländer. Der Bundesgerichtshof ist ein Bundesgericht und unterliegt daher der Gerichtshoheit des Bundes.
Die Jugendgerichtsbarkeit zählt ebenfalls zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, ist jedoch ausschließlich für Strafprozesse gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren und gegen Heranwachsende im Alter 18 bis 21 Jahre zuständig. Zwar sind Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden denen von Erwachsenen gleichgestellt, für Jugendliche sind jedoch andere Strafen vorgesehen. Die Strafen können von Erziehungsmaßregelungen über Zuchtmittel bis zu Jugendstrafen in einem Jugendgefängnis mit einer maximalen Haftzeit von bis zu 10 Jahren reichen. Jugendgerichte sind beim Amtsgericht und bei den nächsthöheren Landgerichten angesiedelt.
Zur besonderen Gerichtsbarkeit gehören die
Die besonderen Gerichtsbarkeiten sind erst später entstanden und auf bestimmte Themenbereiche spezialisiert.
Je nach Gericht übernimmt den Vorsitz entweder ein Berufsrichter allein oder mehrere Berufsrichter gemeinsam. Laienrichter, die sogenannten Schöffen, werden zum Teil beim Amtsgericht oder den Strafkammern der Landgerichte zusammen mit einem oder zwei Berufsrichtern eingesetzt. Art. 97 GG (Grundgesetz) garantiert die Unabhängigkeit von Richtern und Richterinnen in Deutschland. Die Gerichtsverhandlungen werden, bis aus wenige Ausnahmefälle, öffentlich geführt. Zu den Ausnahmen zählen die Verhandlungen vor einem Jugendgericht, die zum Schutz der Jugendlichen nicht öffentlich geführt werden.