Die Gewährleistung wird auch als Mängelhaftung bezeichnet und beschreibt die Rechtsfolgen sowie gesetzlichen Ansprüche, die ein Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages für sich in Anspruch nehmen kann, wenn ein Verkäufer ihm ein mangelhaftes Gut geliefert hat. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Verkäufer eines Guts bzw. Produktes dafür einzustehen, dass es mit keinerlei Sach- und Rechtsmängeln behaftet ist. Der Verkäufer haftet somit für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Dies schließt auch Mängel ein, die erst später ersichtlich werden (verdeckte Mängel).
Wann solltest du eine Dienstleistung in Rechnung stellen? In unserem Magazinbeitrag „Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Rechnung?“ kannst du es nachlesen.
Um festzustellen, wann ein Verkäufer für eine Ware Ersatz leisten muss, gilt es zu bestimmen, wann ein Mangel überhaupt vorliegt. Im Sinne der Sachmängelhaftung, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorgibt, liegt ein Mangel laut § 434 BGB dann vor, wenn der Kaufgegenstand oder eine Dienstleistung, die nicht
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ware oder Leistung nicht die Kennzeichen aufweist, die durch den Verkäufer oder Dienstleister in seinem Angebot, im Verkaufsgespräch oder in der Werbung versprochen wurden. Auch wenn die Ware nicht der Produktbeschreibung entspricht oder die Dienstleistung nicht gemäß der Beschreibung im Angebot, in der Werbung oder im Vertrag ausgeführt wurde, liegt ein Mangel vor, der durch den Verkäufer oder Dienstleister zu beheben ist. Das gilt laut BGB auch für die unsachgemäße Ausführung von Handwerksleistungen. Zudem liegt immer dann ein Mangel vor, wenn der Verkäufer ein anderes Produkt oder eine zu geringe Menge abweichend von der Bestellung liefert.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist in Deutschland beträgt 24 Monate und ist in § 438 BGB geregelt. Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzt werden. Es ist nicht möglich, die Gewährleistungspflicht vertraglich auszuschließen.
Als Beginn der Fristen für die Gewährleistung gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Ware oder Leistung. Bei der Übergabe muss der Mangel bereits vorliegen, ohne für den Käufer erkennbar zu sein. Bei technischen Geräten zum Beispiel zeigt sich der Mangel in der Regel erst nach der Inbetriebnahme. Zeigen sich innerhalb der Fristen für die Gewährleistung Mängel, die in der Konstruktion oder in der Herstellung liegen, können diese mit großer Sicherheit reklamiert werden.
Im Hinblick auf die Beweislast spielen die ersten 6 Monate eine wichtige Rolle. Hier fällt die Regelung zu Gunsten des Verbrauchers aus, denn es wird vermutet, dass die Ware schon zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war. In diesem Fall müsste der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist. Nach Ablauf der 6 Monate dreht sich die Beweislast zum Verbraucher, denn fortan muss er beweisen können, dass ein Mangel schon bei der Übergabe der Ware bestand.
Ist eine Sache nachweislich mangelhaft, stehen dem Käufer mehrere Rechte zu, aus denen er wählen kann:
Die Möglichkeiten zur Behebung von Mängeln müssen deutlich voneinander getrennt werden. Der Kunde kann demnach nicht mehrere Möglichkeiten gleichzeitig geltend machen. Zudem ist bei der Beanspruchung der Rechte auf Gewährleistung die Reihenfolge zu beachten. Der Verkäufer hat das Recht bestimmte Ansprüche auch abzulehnen, wenn er Alternativen bietet.
Erster Schritt – Reparatur oder Umtausch
Der erste Schritt zur Mängelbehebung ist die Reparatur oder der Umtausch. Der Käufer ist gehalten, dem Verkäufer oder Dienstleister die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben, ohne den Kauf rückgängig zu machen. Kann die Ware nicht repariert werden, ist zunächst ein Umtausch zu erwägen. Nach zweimaliger und erfolgloser Reparatur ist ein Umtausch zu gewähren.
Zweiter Schritt – Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kauf
Nur wenn der Verkäufer eine Reparatur oder einen Umtausch ablehnt, kann der Kunde wählen, ob er vom Kauf zurücktritt oder ob er mit einer Minderung des Kaufpreises einverstanden ist. Diese Wahl liegt ausschließlich beim Kunden. Er ist nicht gezwungen, ein minderwertiges Produkt zu behalten, weil es ihm zu einem günstigeren Preis angeboten wird. Bei der Entscheidung zwischen Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kauf hat der Verkäufer kein Mitspracherecht. Allerdings kann er bestimmen, wie weit er bereit ist, den Preis abzusenken. In der Regel passt sich der Preisnachlass dem Wert des Mangels an.
Die Rechte, die das Bürgerliche Gesetzbuch für die Gewährleistung von Kaufgegenständen oder Leistungen vorschreibt, gelten unabhängig von Verträgen, mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen und auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Allerdings sieht das Recht auf Gewährleistung eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz nicht grundsätzlich vor. Diese können durch einen Vertrag oder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich wirksam ausgeschlossen sein.
Stellt der Kunde fest, dass eine gekaufte Ware Mängel aufweist, die er bei der Übergabe nicht erkennen konnte, so muss er sich zunächst an den Verkäufer wenden. Im weiteren Verlauf ist die Reaktion des Verkäufers zu beachten. Denn dieser muss sich selbst um die Behebung des Mangels bemühen. Er darf seinen Kunden nicht an einen Dritten verweisen, wie zum Beispiel an den Hersteller oder an den Großhändler. Denn weder der Hersteller noch der Großhändler stehen in einem rechtlichen Verhältnis mit dem Kunden. Tritt der Kunde an Dritte heran, ist er nicht durch das Recht auf Gewährleistung geschützt. Denn dieses gilt ausschließlich gegenüber seinem Vertragspartner und somit gegenüber dem Verkäufer. Somit hat der Kunde gegenüber Dritten keine rechtliche Handhabe. Sobald sich Kunden mit einem Anspruch auf Mängelbehebung an den Hersteller wenden, sollten sie daher klären, dass die Verantwortlichkeit beim ursprünglichen Verkäufer liegt. Der Hersteller sollte sich bereit erklären, die Reparatur im Auftrag des Verkäufers durchzuführen, ohne den Kunden zu belasten.
Die Regelungen für die Gewährleistung von Gegenständen oder Leistungen nehmen Verkäufer und Dienstleister in die Pflicht, die mit ihrem Angebot gewerblich tätig sind. Sie haben kein Recht, Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden auszuschließen. Privatpersonen hingegen, die Waren verkaufen, die sie für ihren eigenen Bedarf angeschafft haben, unterliegen nicht der Pflicht zur Gewährleistung und können von dieser Abstand nehmen. Somit stehen Verbraucher, die Waren von Privatpersonen erwerben, in einer anderen rechtlichen Ausgangslage als Kunden, die bei gewerblichen Anbietern kaufen. Allerdings müssen private Verkäufer in ihrem Angebot die Gewährleistungsrechte ihrer Käufer ausdrücklich ausschließen, wenn sie nicht gelten sollen. Unterlassen sie einen entsprechenden Hinweis, müssen auch sie für Mängel von verkaufter Ware zwölf Monate lang haften.
Während die Gewährleistung durch den Gesetzgeber verpflichtend festgelegt und die Ansprüche verbindlich ausgeführt sind, stellt die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers dar. Die Garantie unterliegt weder einer gesetzlichen Verpflichtung, noch ist ihr Inhalt geregelt. Steckt der Gesetzgeber für die Gewährleistung die Rahmenbedingungen, bestimmen Hersteller oder Händler die Bedingungen und Fristen für ihre zur Verfügung gestellten Garantien nach ihren eigenen Vorstellungen.
Erteilen Hersteller oder Händler ihren Kunden gegenüber eine Garantie, nimmt diese keinen Einfluss auf den rechtlichen Anspruch auf Gewährleistung. Bietet eine Garantie keine besseren Bedingungen als die gesetzliche Gewährleistung, hat sie keinerlei Bedeutung. Allerdings müssen Verbraucher die Rechte, die ihnen das BGB einräumt gut genug kennen, um sich durch Garantien nicht beeinträchtigen zu lassen. Denn eine mangelhafte Information über ihre Gewährleistungsrechte kann Verbraucher darüber täuschen, dass sie erheblich mehr Rechte haben, als ihnen die Garantiezusage ihres Händlers einräumt. Kunden, die ihre Gewährleistungsrechte nicht kennen, können sich fälschlicherweise auf die durch den Verkäufer zugesicherten Garantien beschränken.
Für Kunden lohnt es sich, sich sowohl über die gesetzlichen Rechte genau zu informieren, als auch die Garantiezusagen des Anbieters in Anspruch zu nehmen. Schließt die Garantie Mängel aus, die der Gesetzgeber in die Pflicht zur Gewährleistung einschließt, gelten die gesetzlichen Ansprüche. Geht die Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, erhält der Kunde zusätzliche rechtliche Ansprüche.
Seriöse Hersteller und Händler geben für ihre Produkte in der Regel Garantien, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und räumen ihren Kunden großzügige Konditionen im Fall von Mängeln ein. Somit können Kunden auch an der angebotenen Garantieleistung die Kundenfreundlichkeit und Servicebereitschaft ihres Anbieters beurteilen und mit anderen Angeboten vergleichen.
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