Eine Gewerbeabmeldung hat gemäß § 14 der Gewerbeordnung dann zu erfolgen, wenn das dauerhafte Gewerbe aufgegeben wird. (grundsätzliche Begriffsdefinition) Als Gewerbe zählt dabei jede dauerhafte auf die Erzielung von Gewinn angelegte selbständige Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie der freien Berufe. Die Anmeldepflicht resultiert zentral aus der Verpflichtung zur Leistung von Gewerbesteuern. Diese Steuern werden von der jeweiligen Gemeinde erhoben, in der das Gewerbe ansässig ist. Entsprechend erfolgen auch An- und Abmeldung bei der jeweiligen Gemeinde.
Die Gewerbeordnung regelt sämtliche Bestimmungen zum Betreiben von Gewerbe und somit auch die Gewerbeabmeldung. So verpflichtet die Gewerbeordnung Gewerbetreibende in § 14 GewO dazu, das Gewerbe offiziell abzumelden, wenn sie ihr Geschäft aufgeben werden. Auch wer den Sitz seines Unternehmens in eine andere Stadt verlegt, muss das Gewerbe im Gewerbeamt abmelden, das bis zum Umzug zuständig ist. Erst nach der Abmeldung am alten Betriebssitz kann die Anmeldung am neuen Betriebssitz ausgeführt werden. Die Zuständigkeit der Behörde fällt mit dem Betriebssitz zusammen.
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Um das Gewerbe abzumelden sind grundsätzlich zwei Vorgehensweisen möglich:
In beiden Fällen ist ein Formular zu verwenden, das bei den zuständigen Behörden in Papierform oder als Online Formular zur Verfügung gestellt wird.
Hinsichtlich der Form sind für die Abmeldung keine aufwendigen Regelungen vorgesehen. Bei einer schriftlichen Form der Abmeldung müssen Name und Adresse des Absenders, die Gründe für die Abmeldung sowie eine Unterschrift der zur Abmeldung berechtigten Person in Form einer persönlichen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur vorliegen.
Nach der Gewerbeabmeldung erhält der ehemalige Unternehmer eine Empfangsbescheinigung, die die Abmeldung bestätigt. Danach informiert die zuständige Behörde andere Stellen, die für das Unternehmen bisher eine Funktion erfüllt haben. Dazu gehört neben dem Finanzamt die IHK oder die Handwerkskammer.
Die Beendigung des Gewerbes ist im Rahmen einer abschließenden Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt anzugeben.
Abhängig von dem Bundesland, in dem das Gewerbe seinen Betriebssitz hat, entstehen unterschiedliche Kosten für die Gewerbeabmeldung. In der Regel erheben die Behörden Gebühren zwischen 25 bis 50 Euro.
Um ein Gewerbe abzumelden, sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Nachdem der Entschluss zur Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit gefasst wurde, geht es im nächsten Schritt um deren tatsächliche Beendigung. Neben der Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen für die benötigte Gewerbefläche und die Auflösung des Betriebs geht es auch um die Gewerbeabmeldung. Diese erfolgt bei der Gemeinde, in welcher das Gewerbe angemeldet ist. Die persönliche Zuständigkeit für die Abmeldung hängt von der dem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsform ab.
Einfach ist die Sache bei einem Einzelkaufmann. Dieser ist voll und ganz in jeder Beziehung verantwortlich und haftbar. Entsprechend kann die Abmeldung auch nur durch ihn erfolgen. Anders sieht es aus, wenn für den Betrieb des Gewerbes eine Kapitalgesellschaft gegründet wurde. Hat diese sich durch Beschluss der verantwortlichen Gremien zur Beendigung des Betriebs entschlossen, so erfolgt die Abmeldung durch die sich aus dem Handelsregister ergebenden hierzu befugten Personen. Bei einer Aktiengesellschaft müsste die Gewerbeabmeldung dementsprechend durch den Vorstand erfolgen. Im Rahmen von Personengesellschaften wie etwa eine OHG würde die Abmeldung dagegen durch den geschäftsführenden Gesellschafter vorgenommen werden.
Die Unternehmensformen GmbH, UG und GbR müssen für die Gewerbeabmeldung Besonderheiten beachten. Denn mit der Gewerbeabmeldung gilt die Gesellschaft nicht als aufgelöst. Da die Abwicklung insbesondere einer GmbH einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kann die gewerbliche Tätigkeit während dieser Phase weitergeführt werden. Daher ist es üblich, die Gesellschaft jeweils vollständig abzuwickeln, bevor abschließend eine Gewerbeabmeldung erfolgt.
Die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit einer GmbH erfolgt in der Regel nach der Auflösung, Liquidation und Löschung. Nach dem Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen, bleibt das Unternehmen sowohl als Gesellschaft als auch als gewerblicher Betrieb bestehen, bis die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte zur Abwicklung ausgeführt sind. So ist die Auflösung der Gesellschaft notariell zu beglaubigen und eine Abmeldung im Handelsregister zu beantragen, bevor die Liquidation erfolgen kann. Die Liquidation führt das Vermögen der Gesellschaft den Anspruchsberechtigten zu. Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahr erfolgt die endgültige Ausschüttung an die Gesellschafter. Mit dieser ist das Liquidationsverfahren beendet. Mit der Beendigung des Verfahrens kann die Löschung aus dem Handelsregister umgesetzt werden. Erst daraufhin erfolgt als abschließende Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft auch die Gewerbeabmeldung.
Die Gewerbeabmeldung von UG und GbR funktioniert in einer ähnlichen Verfahrensordnung wie die Auflösung der GmbH, wenngleich der Verfahrensaufwand geringer ausfällt. Auch für diese beiden Gesellschaftsformen fällt die Auflösung der Gesellschaft nicht mit der Gewerbeabmeldung des Betriebs zusammen. Mit der Gewerbeabmeldung endet nicht die Gesellschaft, sondern lediglich die gewerbliche Tätigkeit. Daher erfolgt Gewerbeabmeldung in der Regel ebenso wie bei der GmbH erst, wenn alle Schritte zur Auflösung der Gesellschaft abgeschlossen sind.
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