Als Gewerbetreibender zählt jeder selbstständige Unternehmer, der ein Gewerbe angemeldet hat und dieses langfristig ausführt. Gewerbetreibende sind, je nach Tätigkeit, bei der Industrie- und Handelskammer, so wie im Handelsregister geführt und können ihr Gewerbe anhand eines Gewerbescheins nachweisen. Um ein Gewerbe aufzunehmen, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen, bei der neben der gewünschten Unternehmung auch die Qualifikationen und Genehmigungen des zukünftigen Gewerbetreibenden geprüft werden.
Entscheidet sich ein Gewerbetreibender zur Aufgabe seines Gewerbes, muss dieses mittels einer Gewerbeabmeldung abgemeldet werden.
Muss man als Blogger ein Gewerbe anmelden? Ja und nein! Wann du eines anmelden musst erfährst du im Billomat Magazin.
Die Anmeldung eines Gewerbes wird zur Pflicht, wenn ein nicht-freier Beruf haupt- oder nebenberuflich steuerpflichtig ausgeübt werden soll. Als freie Berufe gelten zum Beispiel Tätigkeiten rund um Medien, Verlag, Journalismus, aber auch Ärzte, Rechtsanwälte und Therapeuten arbeiten zumeist als Freiberufler. Ein Gewerbetreibender dagegen ist selbstständig in einem handwerklichen, produzierenden oder kaufmännischen Beruf. So betreibt zum Beispiel der Elektromonteur ein Gewerbe, der Webdesigner, der seine Onlinepräsenz aufsetzt ist jedoch Freiberufler. Ist einer von beiden einem Unternehmen in dieser Arbeit untergeordnet und stellt selbst keine Rechnungen, gilt er nicht mehr als Selbstständiger.
Ein Gewerbe anmelden und betreiben kann, wer deutscher Staatsbürger ist, oder eine Gewerbegenehmigung vorweisen kann, selbstständig und unabhängig agiert, eigene Rechnungen stellt und gewinnorientiert und langfristig in dem Gewerbe tätig sein möchte. Die Langfristigkeit spielt bei der Anmeldung zwar eine untergeordnete Rolle, Ziel sollte es jedoch sein, von dem Gewerbe in absehbarer Zeit leben zu können, worfür zudem eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss.
Eine nebenberufliche Gewerbeanmeldung ist möglich, lohnt sich jedoch nicht in jedem Fall auch finanziell. Gewerbetreibende können bei Verlust oder Jobwechsel das Gewerbe jederzeit abmelden, müssen jedoch für das angebrochene Geschäftsjahr eine Steuererklärung im Sinne der Gewerberegelung einreichen.
Wer ist eigentlich Freiberufler – und wer Gewerbetreibender?
Als Gewerbetreibender kann der Selbstständige seine Tätigkeit selbst bestimmen, zeitunabhängig ausführen und über seine Entlohnung mit den Kunden frei verhandeln. Er kann als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit werden, oder sich die Mehrwertsteuer von Kunden und Finanzamt zahlen lassen. Die Kleinunternehmerregelung greift bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro. Alle Gewerbetreibenden sind jedoch einkommens- und gewerbesteuerpflichtig, während die Freiberufler ausschließlich Einkommenssteuer zahlen.
Gewerbetreibende sind außerdem in der Pflicht, nachzuweisen, dass sie auf lange Sicht deutliche Betriebseinnahmen erzielen. Dazu müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Umsatz ständig steigern, bis der Selbstständige von seinem Gewerbe leben kann. Geschieht dies nicht, kann das Gewerbe für „Liebhaberei“ erklärt werden und ist damit steuerlich irrelevant. Ein Beispiel für eine solche Tätigkeit wäre ein Betrieb, der seit Jahren nur Verluste erzielt, aber nicht aufgegeben wird. Außerdem darf der Gewerbetreibende nie langfristig nur für einen Kunden tätig sein. Eine Konsequenz aus Zuwiderhandeln kann die Unterstellung einer Scheinselbstständigkeit sein, die den Auftraggeber unrechtmäßig vom Abführen von Versicherungskosten und Abgaben für seinen Mitarbeiter befreit. Wird dieses Arbeitsverhältnis von der Gewerbeaufsicht umgewandelt, ist sie sozialversicherungspflichtig für den Auftraggeber.
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