Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, stellt Erträge und Aufwendungen eines bestimmten Zeitraum gegenüber. Zudem gilt die GuV ebenso wie die Bilanz als wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie gehört zum externen Rechnungswesen eines Unternehmens. Für einen vordefinierten Zeitraum, in der Regel ein Jahr, werden die Erträge den Aufwendungen gegenübergestellt. Mithilfe einer GuV können die Quellen, die Höhen und Arten unternehmerischer Erfolge aus finanztechnischer Perspektive dargestellt werden.

Mit der E-Bilanz kannst Du Deine Aufwendungen und Erträge ganz einfach aufschlüsseln und per GuV an das Finanzamt übermitteln. Hier erfährst Du, wie du Deine GuV übermittelst.

Gewinn- und Verlustrechnung als Zeitraumrechnung

Die Ermittlung von Gewinn und Verlust erfolgt bei der Gewinn- und Verlustrechnung mittels einer Zeitraumrechnung. Berücksichtigt werden alle erfolgsrelevanten Erträge und Aufwendungen einer bestimmten Rechnungsperiode. Darüber hinaus lässt sich unabhängig von der GuV die Erfolgsermittlung des internen Rechnungswesens erkennen.

Gesetzliche Grundlage mit Fokus auf die Gewinn- und Verlustrechnung

Gemäß §242 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, am Ende eines Geschäftsjahrs sämtliche Aufwendungen und Erträge in einer Gegenüberstellung aufzustellen. Es gibt detaillierte Vorschriften betreffend der aufzunehmenden Inhalte und des formalen Aufbaus. Diese Vorschriften finden sich sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB) wie auch in den Steuergesetzen und den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Darüber hinaus unterliegt die Gewinn- und Verlustrechnung von Unternehmen der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung und zur Prüfung. Ausschließlich Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute (Siehe hierzu auch den Lexikonartikel zum Einzelunternehmen) sind von dieser Pflicht befreit. Hierzu muss die Bilanz laut HGB jedoch eine Anlage enthalten, die erläuternde Angaben zur Lage der Erträge beinhaltet.

Vorjahresbeträge in der GuV nicht vergessen

Gemäß HGB und IFRS muss die GuV bei Unternehmen zum direkten Vergleich ebenfalls die Vorjahreswerte enthalten. Sofern eine Position im laufenden Geschäftsjahr weggefallen ist, führt dies dazu, dass ein Leerposten entsteht. Es muss ein Vergleich der gegenüberliegenden Posten möglich sein. Anderenfalls wird eine Erläuterung im Anhang gefordert.

Das Ergebnis der GuV wird in die Bilanz eingebaut

Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung findet auch in der Bilanz Einzug. Wurde im vergangenen Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss erwirtschaftet, werden diese Erträge auf das Eigenkapital – welches in der Bilanz (Siehe dazu auch den Lexikonartikel über die Bilanzgliederung) als eigener Posten auf der Passiv Seite existiert – addiert.

Die Bilanzierung per Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist nach Aktiva und Passiva aufgeteilt

Wurde in der GuV allerdings ein Jahresfehlbetrag für das vergangene Geschäftsjahr ersichtlich, muss dieser Betrag vom Eigenkapital subtrahiert werden.

Monatliche Gewinn- und Verlustrechnung

Zahlreiche Unternehmen erstellen nicht nur zum Ende des Geschäftsjahrs eine GuV, sondern monatlich. Diese GuV wird in der Regel nur wenige Tage nach Monatsende angefertigt. Die monatliche GuV zur Darstellung von Gewinn und Verlusten bzw. Erträgen und Aufwendungen in diesem Zeitraum hat zahlreiche unternehmerische Vorteile.

  • Zum einen gibt sie einen aktuellen Überblick, über die finanzielle Entwicklung schon während des Geschäftsjahres. Damit lassen sich Überraschungen zum Ende eines Jahres vermeiden.
  • Fehlentwicklungen von Erträgen lassen sich auf Grundlage der monatlichen GuV rechtzeitig korrigieren.
  • Besondere finanzielle Vorfälle können auf mehrere Monate verteilt werden, beispielsweise größere Aufwendungen wie Reparaturen oder Neuanschaffungen.

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