Gewinnermittlung

Unter der Gewinnermittlung  wird die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum verstanden. Meist erfolgt diese Rechnung am Ende eines Wirtschaftsjahres. Die Gewinnermittlung kann durch zweierlei Rechnungen vollzogen werden:

GuV oder EÜR? – Wer wendet welche Rechnung an?

Welche der beiden Möglichkeiten Unternehmen zur Feststellung ihrer Gewinne oder Verluste anwenden, ist durch den Gesetzgeber genau vorgegeben. Die Gewinn- und Verlustrechnung GuV ist neben der Bilanz Bestandteil des Jahresabschlusses. Daher müssen alle Unternehmen, die die doppelte Buchführung mit Bilanz erstellen, eine Gewinn- und Verlustrechnung anfertigen. Die Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung hingegen ist einer bestimmten Gruppe von Unternehmen vorbehalten. Aus der Gruppe der Unternehmen, die ihre Gewinne mit Hilfe einer EÜR ermitteln, können einige auch freiwillig eine Gewinn- und Verlustrechnung anfertigen.

Im Billomat Magazin erfährst du alles Wissenswerte zur Steuererklärung für Kleinunternehmer und auch, ob du zur doppelten Buchführung oder Einnahmeüberschussrechnung verpflichtet bist.


  1. Wann ist die Gewinnermittlung mit Bilanz Pflicht?
  2. EÜR zur Gewinnermittlung – Wann besteht keine Bilanzpflicht?
  3. Freiwillige Bilanz – Wer kann freiwillig eine GuV erstellen?
  4. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlung
  5. Gewinn-und-Verlustrechnung zur Gewinnermittlung

Wann ist die Gewinnermittlung mit Bilanz Pflicht?

Die Pflicht zur Gewinnermittlung mit Bilanz richtet sich nach zwei grundlegenden Kriterien:

  1. Art des Unternehmens
  2. Umsatzhöhe

Art des Unternehmens

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, die doppelte Buchführung mit Bilanzierung erstellen. Auch Gesellschaften müssen grundsätzlich ihre Gewinne mit Bilanz ermitteln. Dazu gehören Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft KG und die offene Handelsgesellschaft oHG, sowie Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, die Unternehmergesellschaft UG oder die Aktiengesellschaft AG. 

Umsatzhöhe

Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts GbR müssen nur dann eine Bilanz erstellen, wenn sie mehr als 60.000 Euro an Gewinn oder mehr als 600.000 Euro an Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres erzielen. Die Bilanzierungspflicht greift bereits, sobald nur eine der beiden Höchstgrenzen überschritten wird. 

EÜR zur Gewinnermittlung – Wann besteht keine Bilanzpflicht?

Einzelunternehmer und Betriebe, deren Tätigkeit zu den sogenannten freien Berufen gehört, müssen keine Bilanz erstellen, da sie nicht als Gewerbebetrieb gelten. Die freien Berufe sind in einem sogenannten Katalog im Einkommensteuergesetzbuch aufgeführt. zählt diejenigen Berufe auf, die als Katalogberufe eine Sonderstellung unter den Selbstständigen und Unternehmen einnehmen und für die in der Folge keine Pflicht zur doppelten Buchführung mit Bilanzierung besteht. Zu den freien Berufen gehören zum Beispiel:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Rechtsanwälte
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Steuerberater
  • Übersetzer, Künstler
  • Journalisten
  • Dozenten
  • und viele mehr

Besonderheit für die Land- und Forstwirtschaft

Für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft gelten eigene Höchstgrenzen für die Buchführungspflicht. Obwohl land- und forstwirtschaftliche Betriebe kein Handelsgewerbe stellen, müssen sie die doppelte Buchführung mit Bilanz erstellen, wenn der Gewinn aus ihrem Betrieb die Grenze von 60.000 Euro übersteigt. Für sie gibt es keine Umsatzgrenze, doch müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 25.000 Euro ebenso bilanzieren. 

Freiwillige Bilanz – Wer kann freiwillig eine GuV erstellen?

Auch Unternehmer und Betriebe, die aufgrund ihrer Unternehmensform oder ihrer Umsätze und Gewinne keine doppelte Buchführungspflicht haben, können freiwillig eine Bilanz erstellen. Das kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen anhand seiner Bilanz eine betriebswirtschaftliche Auswertung vornehmen möchte. 

Freiwilliger Handelsregistereintrag

Unternehmer, die einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister vornehmen lassen, obwohl sie keine Pflicht hierzu haben, müssen in der Folge bilanzieren. 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlung

Durch die Auflistung der Posten innerhalb der Gewinnermittlung mit der EÜR können Unternehmen nicht nur dem Finanzamt, sondern auch sich selbst einen Überblick über die Gewinne und Verluste des Geschäftsjahres verschaffen.

Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Form der einfachen Gewinnermittlung. Hierbei werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen und somit der Gewinn ermittelt.

Der erste Teil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung besteht aus den Betriebseinnahmen. Diese können nach Kategorien aufgelistet werden. Mögliche Posten sind beispielsweise:

  • Beratungseinnahmen
  • Vortragseinnahmen
  • Zinseinnahmen

Für Gewerbetreibende bietet sich eine Aufschlüsselung in Warengruppen an, sofern sie kompakt vorliegt. Alle Einnahmen werden zusammengezogen.
Zu den Betriebsausgaben zählen alle Ausgaben, die im Arbeitsalltag angefallen sind. So zum Beispiel:

  • Warmmiete der Büroräume
  • Renovierungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel (Zum Beispiel Werkzeuge oder Computer)

Alle Ausgaben müssen bei Nachfrage belegbar sein. Auch die Ausgabensumme wird zusammengezogen.

Der Gewinn selbst berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Daten der Inventur, Vermögen, Schulden und offene Forderungen fallen aus der Rechnung heraus. Ob Reisekosten, private Nutzungsanteile oder die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers unter Ausgaben fallen können, entscheidet im Zweifelsfall der Steuerberater, oder Ansprechpartner des Finanzamtes. Die Gewinnermittlung wird mit der Steuererklärung gemeinsam eingereicht und ist an deren Frist gekoppelt.

Formular für die EÜR

Für die Erstellung der EÜR gibt das Finanzministerium verpflichtend ein Formular vor, das der Einkommensteuererklärung als Anlage EÜR angefügt ist. Das Formular nimmt die einzelnen Posten zu den Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens auf. Nach Eintragung sämtlicher Einzelposten ermittelt das Formular den Gewinn oder Verlust automatisch. Die Anlage EÜR ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung online auszufüllen und über das Online-Portal ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln. 

Ergänzende Angaben zur EÜR

Die Anlage EÜR umfasst drei Seiten und ist mit mehreren Anlagen zu ergänzen. Die Anlage AVEÜR nimmt das Anlageverzeichnis und den Ausweis des Umlaufvermögens auf. Für Mitglieder von Personengesellschaften stehen mit den Anlagen ER für Ergänzungsrechnung, Anlage SE für Sonderberechnung und Anlage AVSE als Anlageverzeichnis zur Anlage SE weitere Formulare zur Verfügung. 

Aufbau der EÜR

Die Einnahmenüberschussrechnung im Formular der Anlage EÜR folgt einem vorgegebenem Aufbau, in dem die erforderlichen Angaben einzutragen sind.

  • Die ersten Zeilen nehmen Informationen zum Unternehmen auf
  • Danach erfolgt die Angabe der Betriebseinnahmen
  • In einem nachfolgenden Abschnitt folgen Angaben zu den Betriebsausgaben
  • Die darauffolgenden Zeilen dienen zur automatischen Gewinnermittlung
  • Danach können Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven gemacht werden
  • Entnahmen und Einlagen sind in den abschließenden Zeilen der Anlage EÜR anzugeben 

Auflistung der Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Betriebseinnahmen in netto, für die Umsatzsteuerpflicht besteht
  • vereinnahmte Umsatzsteuer
  • umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Verkauf oder Entnahme von Anlagevermögen
  • private Nutzung von betrieblichen Gegenständen

Auflistung der Betriebsausgaben

Das Formular EÜR fragt die folgenden Positionen, die zu den Betriebsausgaben gehören, im einzelnen ab:

  • Wareneinkäufe in netto
  • Dienstleistungen in netto
  • abziehbare Vorsteuer
  • Personalkosten
  • Abschreibungen gemäß AfA Tabelle
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG
  • Miete
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Wasser
  • Kosten für Versicherungen
  • Aufwendungen für Telefon, Fax und Internet
  • Reisekosten
  • KFZ Kosten
  • Werbungskosten
  • eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten oder Geschenke
  • Kosten für Reparatur und Instandhaltung
  • Zinsen
  • an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Gewinn-und-Verlustrechnung zur Gewinnermittlung

Bei der Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) ermittelt das Unternehmen seinen Gewinn bzw. Verlust durch Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen eines klar definierten Zeitraums. Dieser Zeitraum ist bei mittelgroßen Unternehmen in der Regel ein Geschäftsjahr. Größere Unternehmen erstellen die Gewinn-und-Verlustrechnung sogar monatlich um einen stets aktuellen Eindruck vom Unternehmenserfolg zu erhalten.

GuV als Bewertung für den Unternehmenserfolg

Die Gewinn- und Verlustrechnung GuV ist neben der Bilanz Bestandteil des Jahresabschlusses. Für den Jahresabschluss stellt die GuV am Jahresende die Aufwendungen den Erträgen gegenüber, die innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wurden. Das Ergebnis der Gegenüberstellung zeigt an, mit welchem Erfolg das Unternehmen gewirtschaftet hat. Die Gewinn- und Verlustrechnung führt alle Daten auf, die für die Berechnung des Unternehmenserfolgs erforderlich sind. 

Form der Gewinn- und Verlustrechnung

Für die Ausführung der GuV gibt es keine Formvorgaben. Dennoch muss die Rechnung so aufgebaut und abgebildet werden, dass sie eindeutig nachvollziehbar und übersichtlich ist. Zudem muss die Gewinn- und Verlustrechnung vollständig sein. Jeder einzelne Posten, der für den Gewinn oder Verlust wichtig ist, ist auf der Rechnung aufzuführen. Eine Verrechnung unterschiedlicher Posten untereinander ist nicht gestattet. Grundsätzlich gibt es für die Form der GuV zwei Möglichkeiten:

  • Kontenform: Die Kontenform gibt Aufwendungen und Erträge in zwei Spalten mit Soll und Haben an. Diese Form eignet sich als einfache Gegenüberstellung von Ertrag und Verlust.
  • Staffelform: Die Staffelform bildet Gruppen, die einzelne Posten auflisten. Die Gruppen enthalten sowohl Aufwendungen als auch Erträge und bilden eigene Zwischensummen. Mit der Staffelform weist die GuV einzelne Ergebnisse aus und ermöglicht so eine betriebswirtschaftliche Auswertung bestimmter Komponenten. 

Verfahren für die GuV

Neben der Wahl der Form können Unternehmen auch zwischen zwei Verfahren für die Erstellung der GuV wählen:

  • Gesamtkostenverfahren: neben Aufwendungen und Erträgen weist dieses Verfahren auch Veränderungen im Bestand sowie Eigenleistungen aus.
  • Umsatzkostenverfahren: dieses Verfahren beschränkt sich auf den Ausweis von Aufwand und Ertrag. Bestandsveränderungen und Eigenleistungen werden zwar in der Rechnung berücksichtigt, jedoch nicht gesondert aufgeführt. 

Beispiel für eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Gewinnermittlung

Eine Schreinerei fertigt 500 Bürotische innerhalb eines Kalenderjahres. Pro Tisch entstehen Herstellungskosten von 100 Euro. Der Verkaufspreis liegt bei 300 Euro pro Tisch. Innerhalb des Jahres kann die Schreinerei insgesamt 400 Tische verkaufen. Der Rest von 100 Tischen verbleibt als Restbestand im Betrieb. Neben den Herstellungskosten hat der Betrieb weitere Betriebskosten von insgesamt 10.000 Euro. 

GuV laut Gesamtkostenverfahren

  1. Umsatzerlöse: 120.000 Euro
  2. + Bestanderhöhung: 10.000 Euro
  3. – Aufwand: 60.000 Euro
  4. = Betriebsergebnis: 70.000 Euro

Im Gesamtkostenverfahren zählt der zweite Punkt die noch nicht verkauften Tische zum Erlös hinzu, indem sie deren Anzahl mit den Herstellungskosten multipliziert. Der dritte Punkt zieht die Herstellungskosten für die gesamte Produktion und die weiteren Betriebskosten ab.

GuV laut Umsatzkostenverfahren

  1. Umsatzerlöse: 120.000 Euro
  2. – Herstellungskosten in Bezug auf Umsatz: 40.000
  3. = Bruttoumsatz: 80.000 Euro
  4. – Aufwand: 10.000 Euro
  5. = Betriebsergebnis: 70.000 Euro

Das Umsatzkostenverfahren berücksichtigt im zweiten Punkt lediglich die Herstellungskosten für die verkauften Tische. Der vierte Punkt zieht ausschließlich die weiteren Betriebskosten ab. Beide Verfahren kommen zu dem gleichen Betriebsergebnis.

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