Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht bezeichnet, wie der Name bereits besagt, das Ziel eines Unternehmens im Sinne einer Erzielung von Gewinnen. Von juristischer Relevanz ist die Gewinnerzielungsabsicht vor allem im Hinblick auf die Feststellung der Kaufmannseigenschaft. Weiterhin besitzt die Gewinnerzielungsabsicht auch steuerliche Relevanz in Bezug auf die Möglichkeit der Abschreibung von Verlusten.

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Die Gewinnerzielungsabsicht und das Handelsrecht

Das Handelsrecht ist ausschließlich auf Firmen anzuwenden, die ihren Betrieb in gewerbsmäßiger Weise ausüben. Zentrales Kennzeichen hierfür ist dabei die Absicht der Erzielung von Gewinnen aus dem laufenden Geschäft. Ist dies der Fall, so wird regelmäßig von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen.
Hiervon gibt es allerdings eine Reihe von wichtigen Ausnahmen. Diese betreffen vor allem die so genannten freien Berufe. Denn auch Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte und Ärzte sind im Rahmen ihrer Berufsausübung darauf angewiesen, Gewinne zu erwirtschaften.

Gewinnerzielungsabsicht

Das gleiche Ziel verfolgen Menschen mit Immobilieneigentum, die dieses an andere vermieten. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte. In diesen Fällen liegt allerdings keine gewerbliche Betätigung vor.
Bei Einzelhandelsunternehmen und Handwerksbetrieben wird dagegen von gewerblicher Betätigung ausgegangen. Die Inhaber sind daher Kaufmänner im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Gewinnerzielungsabsicht führt daher mittelbar zu einer Verschärfung der rechtlichen Regeln im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen was etwa Gewährleistung, Prüfpflichten empfangener Waren oder auch das Eingehen von Verträgen betrifft.

Die Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht

Ein weiteres wichtiges juristisches Feld, in dem die Gewinnerzielungsabsicht eine wichtige Rolle spielt, ist das Steuerrecht. Hierbei geht es vor allem um die Angabe von Verlusten im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Denn nur dann, wenn mit einer Unternehmung Gewinn erzielt werden soll und der Betrieb in seiner grundsätzlichen Struktur auf deren Erwirtschaftung ausgerichtet ist, können die zum Betrieb eingesetzten Mittel wirksam steuerlich geltend gemacht werden. Der Fiskus verfolgt in diesem Zusammenhang in der Regel eine eher vorsichtige Vorgehensweise. Denn bei vielen Unternehmungen stehen zu Anfang oft hohe Verluste, weil der entsprechende Betrieb erst aufgebaut und etabliert werden muss. Entsprechend können in der Regel über mehrere Jahre Verluste aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sowie für Investitionen bei der Steuer geltend gemacht werden. Spätestens nach in der Regel sieben Jahren klassifiziert das zuständige Finanzamt das ausschließlich Verluste produzierende Unternehmen als Liebhaberei, da nach Ablauf eines solchen Zeitraums eine Gewinnerzielungsabsichtnicht zu erkennen ist.