Kapitalgesellschaften können Gewinnrücklagen bilden, indem sie einen Teil oder den gesamten in einem Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresüberschuss nicht ausschütten, sondern im Unternehmen behalten. Nach § 272 III HGB (Handelsgesetzbuch) werden nur Beträge als Gewinnrücklage ausgewiesen, die aus einem Jahresüberschuss gebildet wurden. Wie das von den Gesellschafter gezeichnete Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnvorträgen und Jahresüberschüssen zählen Gewinnrücklagen zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft. Sie müssen dementsprechend auf der Passivseite der Unternehmensbilanz ausgewiesen werden. Die Bildung einer Gewinnrücklage muss bei Aktiengesellschaften aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, bei anderen Kapitalgesellschaften aufgrund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder auf freiwilliger Basis erfolgen.
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Gemäß den Bestimmungen in § 150 Abs. 1 AktG müssen Aktiengesellschaften und nach § 278 Abs. 3 AktG auch Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine gesetzliche Rücklage bilden. Beide Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, 5 % des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklage einzustellen. Falls gegeben, wird vom Jahresüberschuss zuvor ein Verlustvortrag abgezogen. Nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB muss die Einbehaltung der Gewinne solange erfolgen, bis die Rücklagen zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen. Durch die Satzung der Gesellschaft kann ein höherer aber kein geringerer Prozentsatz festgelegt werden.
Für eine Unternehmergesellschaft gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. In § 5a Abs. 3 GmbHG ist bestimmt, dass Unternehmergesellschaften zur Bildung einer Gewinnrückstellung verpflichtet sind, die mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses betragen muss, der um einen Verlustvortrag gemindert werden kann. Sobald eine auch als Mini-GmbH bezeichnete Unternehmergesellschaft genügend Eigenkapital angesammelt hat, kann die Gesellschaft nach § 57c GmbHG in eine vollwertige GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro umgewandelt werden.
Ein Beispiel: Eine neu gegründete Unternehmergesellschaft konnte im ersten Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss nach Steuern in Höhe von 30.000 Euro erzielen. Gemäß den Vorschriften im GmbH-Gesetz muss die Gesellschaft davon 25 %, das heißt 7.500 Euro der Gewinnrücklage, zuführen. Der verbleibende Gewinnanteil in Höhe von 22.500 Euro kann an die Gesellschafter der UG ausgeschüttet, freiwillig in die Gewinnrücklagen eingestellt oder anderweitig verwendet werden.
Der Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft haben die Möglichkeit, bis zu 50 % des Jahresüberschusses ohne Zustimmung der Hauptversammlung in Gewinnrücklagen einzustellen. Ebenso kann die Hauptversammlung beschließen, bis zu 50 % des Jahresüberschusses einer Aktiengesellschaft in die Gewinnrücklage einzustellen. Voraussetzung ist, dass von diesen Beträgen zunächst eine gegebenenfalls auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Rücklage und ein eventueller Verlustvortrag abgezogen wurde. Bei anderen Kapitalgesellschaften, beispielsweise einer GmbH, kann die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss festlegen, ob der Jahresüberschuss teilweise oder ganz in die Gewinnrücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann darüber hinaus bestimmt werden, dass ein bestimmter Prozentsatz des Jahresüberschusses immer in die Gewinnrücklagen eingestellt werden muss.
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