Gläubiger

Der Begriff Gläubiger bezeichnet laut § 241 Abs. 1 BG eine Person, die berechtigt ist vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Der geschuldeten Leistung liegt dabei immer ein Schuldverhältnis zugrunde.

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Beispiele für solche Schuldverhältnisse sind Kauf-, Miet- sowie Kreditverträge.
Seinen Ursprung hat der Begriff Gläubiger bzw. der Fachbegriff Kreditor im Italienischen. Dort wird der Gläubiger eines Schuldverhältnisses Creditore genannt. Dieses Wort wiederum fußt auf dem italienischen Wort für glauben „credere“. Der Gläubiger kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Der Gläubiger im Kaufvertrag

Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, da in aller Regel ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird. Das dem Vertrag zugrunde liegende Schuldverhältnis sieht daher gegenseitige Leistungen (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Lieferdatum / Leistungsdatum) vor. Dem Käufer geht es darum, den gekauften Gegenstand übereignet zu bekommen, während das Vertragsziel des Verkäufers die Erlangung des Kaufpreises ist.

Der Gläubiger im Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

Unterschieden wird zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft.

Gläubiger

Das Verpflichtungsgeschäft ist dabei die notwendige Voraussetzung für das Erfüllungsgeschäft bzw. die Erfüllungsgeschäfte. Das Verpflichtungsgeschäft bildet in diesem Beispiel der Kaufvertrag, auf den sich Verkäufer und Käufer geeinigt haben. Durch dieses Verpflichtungsgeschäft werden Käufer und Verkäufer gegenseitig jeweils beide sowohl zu Gläubigern als auch Schuldnern im Hinblick auf die sich aus dem Verpflichtungsgeschäft ergebenden Erfüllungsgeschäfte. Sofern die Bezahlung des Kaufpreises in bar erfolgt, ist die Übergabe jedes einzelnen Geldscheins technisch gesehen ein eigenes Erfüllungsgeschäft. In diesem Zusammenhang ist der Verkäufer Kreditor, da er eine Leistung (nämlich die Zahlung des Einkaufpreises) verlangen kann. Umgekehrt schuldet der Verkäufer die Übereignung der gekauften Ware und ist insoweit Schuldner innerhalb des weiteren Erfüllungsgeschäfts der Übergabe und Eigentumsübertragung des Kaufgegenstands.

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Der Gläubiger im Falle einer Insolvenz

Im Falle einer Insolvenz besteht in der Regel eine Vielzahl offener Forderungen, die ein Schuldner nicht bedienen kann. Um in einem solchen Fall keinen Gläubiger besonders zu bevorzugen oder zu benachteiligen bilden diese im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Gläubigergemeinschaft.