Going-Concern-Prinzip

Der Begriff Going-Concern-Prinzip beschreibt einen Grundsatz der Aufstellung von Bilanzen und Unternehmensrechungen, der als zwingender Bestandteil des gesetzlichen Rahmens gilt. Es ist im Handelsgesetzbuch (genauer dem § 252 HGB) geregelt und beschreibt dass bei der Bewertung von der Fortführung (=Going-Concern) des Unternehmens auszugehen ist.

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Bedeutung des Going-Concern-Prinzip

Das Going-Concern-Prinzip ist ein Teil der Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen eines Unternehmens den wahren und tatsächlichen Gegebenheiten des Unternehmens und des abgelaufenen Geschäftsjahres entsprechen.

Insbesondere bei der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Aktiva könnte es ansonsten zu sehr hohen Überbewertungen kommen, die die Berichterstattung des Unternehmens sehr weit von der Realität entfernen würden. Beispielsweise bei selbst genutzte Grundstücke und Gebäude, deren Marktwert zwar steigt, die aber noch nicht verkauft sind oder noch jahrelang weitergenutzt werden. Hier werden keine fiktiven Marktwerte in die Bilanz übernommen.

Auch beim Maschinenpark und anderen abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern geht das Handelsrecht von einer normalen Weiternutzung innerhalb des Unternehmens aus. Die Wirtschaftsgüter werden ihrem angenommenen Verschleiß entsprechend in der Bilanz bzw. Vermögensaufstellung abgewertet bzw. abgeschrieben. So hat ein vier Jahre alter LKW zwar den gleichen Leistungswert bzw. die gleiche Transportkapazität wie ein neuer gleichen Typs, aber weniger Restwert. Die entsprechenden Werte werden aus der sogenannten AfA-Tabelle entnommen:

Going-Concern-Prinzip

Ziele des Going-Concern-Prinzip

An diesen Beispielen wird eines der Ziele beim Fortführungsprinzip deutlich: Es soll die Gläubiger, die Öffentlichkeit und die Eigentümer vor unrealistischen Bewertungen und „Blasen“ schützen. In ihm äußert sich in gewisser Weise auch die vorsichtige, kaufmännische Tradition des deutschen Bilanz- und Steuerrechts. Alle Aktiva werden möglichst nahe an den Einkaufs- bzw. Erstellungskosten bewertet, so dass in den Bilanzen innere und stille Reserven entstehen können.

Das Going-Concern-Prinzip ist auch Ausdruck dessen, dass die Unternehmen im Normalfall keine begrenzte Laufzeit haben und auf eine möglichst dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der 31. Dezember bzw. das Jahresultimo sind deshalb als Abgrenzungstermine zu sehen, die anders als beispielsweise bei einem Laufzeitfonds keine herausragende wirtschaftliche Bedeutung entfalten. Sondern eher als Trennzeitpunkt für Statistiken und Unternehmensrechnungen zu sehen sind.

Beim Unternehmenskauf oder -verkauf wird dieses Prinzip dadurch außer Kraft gesetzt, dass der neue Eigentümer oder Käufer meist einen Aufschlag auf den Substanzwert oder die Bilanzbewertung nach dem Fortführungsprinzip vornimmt. In die inoffizielle Bewertung werden dann Synergieeffekte und stille Reserven zumindest teilweise eingerechnet.