Im Handelsgesetzbuch ist vorgeschrieben, dass für ein Unternehmen, das der Buchführungspflicht unterliegt, bei der Errichtung eine als Gründungsbilanz bezeichnete Eröffnungs- oder Anfangsbilanz erstellt werden muss. Gründungsbilanzen zählen zu den sogenannten Sonderbilanzen und müssen entsprechend den Vorgaben in § 242 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) bei der Errichtung eines Handelsgewerbes aufgestellt werden. Mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz wird die Gründung des Unternehmens rechtmäßig abgeschlossen. Die Gründungsbilanz ist daher gleichzeitig die Schlussbilanz der Gründungsgesellschaft. Die Gründungsbilanz enthält eine erste Aufstellung der von den Gründern in das Unternehmen eingebrachten Vermögensgegenstände sowie eine Aufstellung des Kapitalvermögens.
GmbH Gründungskosten – Welche Posten fallen an? Das erfährst du im Billomat-Magazin
Der Gesetzgeber schreibt im Handelsgesetzbuch vor, welche Angaben in einer Anfangsbilanz enthalten sein müssen. Hierzu zählen die Werte und die Zusammensetzung der von den Unternehmensgründern eingebrachten Vermögensgegenstände sowie eine Aufstellung der Kapitalverhältnisse. Dies ist beispielsweise in der Gründungsbilanz einer Aktiengesellschaft der Ausweis des Grundkapitals in der Mindesthöhe von 50.000 Euro entsprechend § 7 AktG. Bei einer GmbH muss ein Ausweis des Stammkapitals in der Mindesthöhe von 25.000 Euro entsprechend § 5 GmbHG ( GmbH-Gesetz) erfolgen.
Ebenso muss in der Eröffnungsbilanz einer Unternehmergesellschaft das Stammkapital ausgewiesen werden. Die Ausweisung des Unternehmenskapitals erfolgt auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten „gezeichnetes Kapital“. Noch nicht geleistete Einlagen auf das von den Unternehmensgründern gezeichnete Kapital müssen entsprechend den Vorgaben in § 272 HGB unter dem Posten „Forderung“ auf der Aktivseite der Gründungsbilanz gesondert ausgewiesen werden.
Mit der Verpflichtung zur Aufstellung einer Gründungsbilanz sollen verschiedene Zwecke erreicht werden. Dies sind
In der Regel wird in der Anfangsbilanz ein Verlust aus den Gründungsvorgängen ausgewiesen. Grund hierfür ist, dass meistens zunächst nur Aufwendungen, beispielsweise Steuerberater-, Notar- und Rechtsanwaltskosten anfallen und keine Erträge erzielt werden. Erträge werden im Allgemeinen erst nach Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet. Die Offenlegung der Vermögens- und Kapitalverhältnisse eines neu gegründeten Unternehmens dient in erster Linie Informationszwecken. Von besonderem Interesse sind diese Informationen für die Anteilseigner, Gläubiger und die Geschäftsleitung. Nicht zuletzt baut die nachfolgende laufende Buchführung auf der Eröffnungsbilanz auf. Die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Kapitalverhältnisse sind die Anfangsbestände der entsprechenden Konten in der Buchführung. Und, ohne eine Gründungsbilanz wäre es nicht möglich, nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres eine Erfolgsermittlung durch einen Vergleich der Vermögenswerte durchzuführen.
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