Durch den Grundfreibetrag wird für Steuerzahlende das Existenzminimum steuerfrei gesichert. Auf den jeweiligen Freibetrag müssen sie keine Einkommensteuer entrichten. Alle Einnahmen eines Jahres, die über den Betrag hinausgehen, werden die geltenden Sätze erhoben. Im Jahr 2018 lag der Freibetrag in Deutschland bei 9.000 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen.
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Der Grundfreibetrag wurde 1958 als Maßnahme zur Minderung der Steuerlast für Geringverdiener eingeführt. Er wurde damals relativ willkürlich festgesetzt und erst 1995 den Lebenskosten angeglichen. Als Instrument des Sozialstaates soll er seither sicherstellen, dass arbeitenden Menschen ein Grundbetrag bleibt, der ihr Leben absichert. Für Ehepaare gelten zusammengenommen geringere Beträge, welche theoretisch mit einem Kind im Haushalt wieder ausgeglichen werden.
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2018 wurde 2016 auf 9.000 Euro für Alleinstehende und 14.856 Euro für Ehepaare festgelegt. Getrennt lebenden Ehepartnern standen 8.652 Euro pro Person und pro Kind jedem Haushalt 4.788 Euro zu. Im Rechenbeispiel für Alleinerziehende konnten diese also 750 Euro pro Monat steuerfrei verdienen und daraus die grundlegenden Lebenskosten bestreiten.
Aus Gründen der Kostenentwicklung für Unterkunft, Wasser- und Wärmeversorgung, Lebensmittel und Kleidung und nicht zuletzt Grundbedarf von Kindern, wird der Freibetrag jährlich neu justiert. Kritiker verweisen darauf, dass für Kinder der heutige Satz seit Jahren zu niedrig angesetzt ist. Das Kostenmodell richtet sich jedoch nach den aktuellen Zahlen der Sozialhilfe nach dem SGB II. Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen sind darin beispielsweise nicht enthalten. Auch Ehepaare werden in diesem Falle nicht bevorzugt. Ihnen stehen jedoch steuerrechtlich zahlreiche andere Vorteile zur Verfügung.
Tatsächlich setzt sich die Berechnung jedoch aus einem Zuschuss für Wohnung und Heizung, Regelsatz und dem sächlichen Existenzminimum zusammen. So sind die Kosten für den Wohnraum jährlich etwa mit rund 3.000 Euro angesetzt, eine Summe, die in vielen Städten für maximal ein Drittel des Jahres ausreichen würde. Der Grundfreibetrag ist daher nur als eine Hilfe anzusehen, nicht aber als generelle Entlastung.
Der Grundfreibetrag gilt für alle steuerpflichtigen Personen gleichermaßen und Steuerklasse übergreifend. Auch mit einem Einkommen von mehreren Millionen Euro würde ein Unternehmer daher auf diesen minimalen Betrag als steuerliches Instrument zur Senkung seiner Steuerlast zurückgreifen können. Für Arbeitnehmer gilt zudem ein Pauschalbetrag von 1.000 Euro für Aufwendungen wie Arbeitsmittel und Fahrtkosten zum Arbeitsort.
Der Betrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht allen Personen der jeweiligen Gruppe gleichermaßen zu. Er wird daher in derSteuererklärung auch nicht abgefragt. Etwaige Eintragungen in den Ausgaben werden nicht berücksichtigt.
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