Grundsteuern werden in Deutschland von den Gemeinden auf Grundstücke und Gebäude erhoben. Diese Gemeindesteuern zählen zu den sogenannten Substanzsteuern. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung sind das Grundsteuergesetz sowie Art. 106 Abs. 5 GG (Grundgesetz). Das Steueraufkommen aus dieser Steuerart steht alleine den Gemeinden zu. Das gesamte Steueraufkommen beträgt rund 44 Milliarden Euro in ganz Deutschland. Mit einem Anteil von rund 15,5 % sind die Grundsteuern ein wichtiger Teil der Gemeindefinanzierung.
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Bei der Grundsteuer werden zwei verschiedene Arten unterschieden. Dies sind die
Bei diesen Grundsteuer Arten steht das A für „agrarisch“ und das B für „baulich“. Für beide Grundsteuern gelten jeweils eigene Messzahlen. Die Messzahlen sind in ganz Deutschland einheitlich. Für Land und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beträgt die Messzahl zurzeit 6 Promille. Für andere Grundstücke 3,5 Promille und für Ein- und Zweifamilienhäuser zwischen 2,6 und 3,1 Promille. Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt. Die Hebesätze können von Gemeinde zu Gemeinde erheblich variieren. Der durchschnittliche Hebesatz für die Grundsteuernbeträgt in Deutschland zurzeit 410 %. Abweichungen nach oben und unten sind möglich. In Berlin liegt der aktuelle Hebesatz beispielsweise bei 800 %.
Zunächst wird vom Finanzamt der sogenannte Einheitswert für ein Grundstück oder ein Gebäude festgesetzt. Die Einheitswerte wurden für die westdeutschen Bundesländern zuletzt 1964 und die ostdeutschen Bundesländern 1935 festgelegt. Dieser Einheitswert wird mit der Messzahl multipliziert. Der so ermittelte Wert wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, um den Steuerbetrag zu berechnen. Zum Beispiel:
Der Einheitswert für ein Wohngebäude wurde mit 40.000 Euro vom Finanzamt ermittelt. Die Messzahl für dieses Gebäude beträgt 3,1 Promille. Der Hebesatz der Gemeinde, in der sich das Wohngebäude befindet, beträgt 400 %. Daraus ergibt sich folgende Grundsteuer:
40.000 Euro x 3,1 Promille x 400 % = 496 Euro
Für dieses Wohngebäude muss der Eigentümer jährlich 496 Euro Grundsteuer an das Finanzamt bezahlen.
In einem Urteil vom April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung beauftragt, die Grundsteuern zu reformieren. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die aktuellen Regelungen der Grundsteuern gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen. Die seit 1935 beziehungsweise 1964 geltenden Bemessungsgrundlagen sind veraltet und spiegeln nicht mehr die aktuellen Verkehrswerte von Gebäuden und Grundstücken wieder. Auf Grundlage der 2019 von der Bundesregierung erzielten Einigung werden die Grundsteuern ab dem Jahr 2025 bundeseinheitlich neu geregelt. Bemessungsgrundlage werden dann in der Regel der durchschnittliche Wert des Grundstückes sowie die Mieteinnahmen für vermietete Immobilien sein.
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