Sobald eine Person einen Vermögens-, Sach- oder Personenschaden erleidet und gleichzeitig eine weitere Person den entstandenen Schaden vertreten muss, besteht auf Basis der gesetzlichen Haftung ein so genannter Schadensersatzanspruch. Nach der aktuell gültigen Rechtsprechung kann die Begleichung des Schadens in Form einer Haftung in vollem Umfang geltend gemacht werden.
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In Deutschland haften alle Personen, die einen Schaden an einer dritten Partei verursacht haben. Die Ersetzung des entstandenen Schadens unterliegt der deutschen Rechtsprechung. Die Fachwelt spricht hierbei von einer Schadenersatzpflicht. Dieser Begriff beinhaltet Personen-, Sach- und Vermögensschäden. In Rahmen der Haftung kennt der Gesetzgeber in Deutschland keine Höchstgrenzen, was die geschädigte Partei dazu befähigt, für den entstandenen Schaden einen Ersatz bzw. eine Entschädigung in voller Höhe zu verlangen.
Große Schäden beziehen sich beispielsweise auf einen Personenschaden. Wenn der/die Betroffene im Anschluss dauerhaft erwerbsunfähig ist, können die Forderungen mehrere Hunderttausend Euro übersteigen. In der Regel ist dem/der Schuldigen nicht möglich, die Kosten aus eigener Finanzkraft zu begleichen. Es empfiehlt sich daher, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Ernstfall reguliert diese den bestehenden Anspruch. In welchem Umfang die Übernahme durch die Versicherung ausfällt, hängt in erster Linie von der vereinbarten Versicherungssumme ab.