Handelsbilanz

Definition der Handelsbilanz

Grundsätzlich wird unter der Handelsbilanz die Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden verstanden. Im betriebswirtschaftlichen Sinne geht es um die Bilanz eines Unternehmens, die gemäß der Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellt wird. Sie dient dem Zweck, den Unternehmenserfolg eines Geschäftsjahres festzustellen und einen externen Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens zu gewähren.

Hinweise zur E-Bilanz, die 2014 verpflichtend geworden ist, haben wir für dich im Billomat Magazin zusammengefasst.


In diesem Beitrag:

  1. Wie unterscheidet sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz?
  2. Welche gesetzlichen Vorschriften gibt das HGB für die Handelsbilanz vor?
  3. Was musst Du zur Aufstellung und Veröffentlichung der Handelsbilanz wissen?

Handelsbilanz

Wie unterscheidet sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz?

Der Begriff der Handelsbilanz lässt sich direkt aus dem HGB ableiten. Davon abzugrenzen ist die Steuerbilanz. Die in der Handelsbilanz aufgestellten Wertansätze sind maßgeblich für die Steuerbilanz. Diese dient der Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Unternehmensgewinns, welcher nicht dem Handelsgesetzbuch sondern Steuergesetzen unterliegt. Jedoch gilt dabei der Maßgeblichkeitsgrundsatz, nach dem die Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz darstellt.
Während ehemals einheitliche Handels- und Steuerbilanzen aufgestellt werden konnten, ist dies seit Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nicht mehr möglich. Für Unternehmer ist gegenüber den Finanzbehörden nur die Vorlage einer Handelsbilanz verpflichtend. Aus dieser wird die Steuerbilanz rechnerisch abgeleitet.

Welche gesetzlichen Vorschriften gibt das HGB für die Handelsbilanz vor?

Das Handelsgesetzbuch sieht in Deutschland für die Erstellung der Handelsbilanz verschiedene Paragraphen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie ergänzende Paragraphen für Kapitalgesellschaften vor. Für Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen geltend sind die §§ 238 bis 263 HGB.

Zusammenfassend sieht dieses gesetzliche Regelwerk vor, dass die Bilanz…

  • … unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (kurz GOB) zu erstellen ist
  • … erstmals bei Aufnahme des Handelsgewerbes und in der Folge zum Abschluss jeden Geschäftsjahres aufzustellen ist
  • … in deutscher Sprache zu erstellen ist
  • … von sämtlichen Gesellschaftern mit persönlicher Haftung unterschreiben ist

Zusätzlich haben für Kapitalgesellschaften die §§ 264 bis 335 HGB Geltung. Ergänzend haben Kapitalgesellschaften die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, Finanzverhältnisse sowie Ertragsverhältnisse des Unternehmens aufzustellen.
Für die Erstellung der Bilanz gelten als Zeitraum die ersten drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres. Kleinere Kapitalgesellschaften profitieren von einer Verlängerung dieser zeitlichen Befristung für die Aufstellung auf maximal sechs Monate.

Was musst Du zur Aufstellung und Veröffentlichung der Handelsbilanz wissen?

Für die Aufstellung einer Handelsbilanz nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist kein bestimmtes Buchführungssystem vorgeschrieben. Doch ist die Buchführung derart vorzunehmen, dass sich sachverständige Dritte in absehbarer Zeit einen Überblick über die finanziellen- und Vermögensverhältnisse verschaffen können. Insbesondere müssen sich Geschäftsvorfälle bewerten lassen. Hierbei ist im Allgemeinen eine konservative und vorsichtige Bewertung angezeigt, gemäß dem Grundsatz, dass sich ein Kaufmann nicht reicher machen darf als er ist. In der Praxis heißt dies, dass Gewinne erst als solche ausgewiesen werden dürfen, sobald sie tatsächlich realisiert wurden. Gleichzeitig sind Aufwendungen schon als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu verzeichnen und zu berücksichtigen.

Handelt es sich beim bilanzierenden Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so ist sie zur Veröffentlichung der Handelsbilanz verpflichtet. Diese erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger. Die vorgesehene Frist für die Veröffentlichung sieht zwölf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vor. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben eine Frist von vier Monaten. Welche Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Größe des Unternehmens ab, mindestens jedoch Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Anhang.