Unter dem Handelsregister (HR) der Bundesrepublik Deutschland versteht man nach Abschnitt 2 §8 ff des Handelsgesetzbuches (HGB) ein Register, in welches sich Kaufleute und Kaufmännische Unternehmen eintragen lassen müssen. Das Handelsregister führt Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmer und Unternehmen und kann von jedem eingesehen werden. Seit 2007 wird das HR EU-weit nur noch elektronisch geführt.
Wusstest du, dass du – wenn du zu einem Eintrag in das Handelsregister verpflichtet bist – auf diese Weise deinen Firmennamen schützen kannst? Im Billomat Magazin geben wir außerdem eine Antwort auf die Frage „Was sind Freiberufler?„
Das Handelsregister in seiner Grundform wurde seit 1820 in Berlin durch die Korporation der Berliner Kaufmannschaft gepflegt. Zum 24. Juni 1861 erging mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch eine umfassende Regelung zur Vereinheitlichung der kaufmännischen Erfassung im Deutschen Bund. Die Handels- und Amtsgerichte übernahmen ab sofort die Aufgabe, wirtschaftliche Daten der Händler zu verwalten. 1992 schlossen mehrere Staaten der EU ihre Register zu einem European Business Register (EBR) zusammen. Anfang 2016 hatten sich bereits 28 Staaten an dem Verfahren beteiligt. Das europäische Handelsregister vereinfacht die Zusammenarbeit und den Handel innerhalb der EU. Die bereitgestellten Informationen unterscheiden sich stark, je nach Gesetzgebung des beteiligten Landes, in welchem das nationale Register geführt wird. Erfasst werden u.a. Unternehmensprofil, Posten, Geschäftszahlen und Personensuche. 2007 regelte eine EU-Richtlinie, dass Handelsregister innerhalb der EU ausschließlich elektronisch geführt werden müssen. Auch Deutschland passte sein System dieser Regelung umgehend an. So erfolgen neben der Datenerfassung auch die Auskünfte mittlerweile elektronisch.
Das deutsche Handelsregister erfasst so genannte Tatsachen. Bei diesen Informationen, rund um die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, handelt es sich um überprüfbare Daten, für welche der Geschäftsinhaber oder Unternehmer verantwortlich zeichnet.
Das Register selbst besteht aus zwei Abteilungen, A (HRA) und B (HRB). In Abteilung A werden Einzelunternehmen, rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften erfasst. Abteilung B ist den Kapitalgesellschaften vorbehalten.
Je nach Unternehmensform fallen verschiedene Eintragungspflichten an. So sind etwa Kapital- und Personengesellschaften nach §§ 325 ff HGB dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen.
Die Eintragungen werden unterschieden nach konstitutiven und deklaratorischen Daten. Die konstitutiven Eintragungen werden erst durch die Erfassung rechtsgültig, während die deklaratorischen nur bestätigt werden. Die abgefragten Datensätze können beinhalten:
Durch die öffentliche Möglichkeit zur Einsichtnahme können sich Handeltreibende und Kunden absichern, dass Unternehmen, mit denen sie Geschäfte treiben, solvent sind und sich korrekt ausweisen gegenüber Partnern. Der Eintrag in das Handelsregister ist für Unternehmen verpflichtend und nach Regelung des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebührenpflichtig.
Gemäß § 9 Abs. 1 HGB ist die Einsicht in das Handelsregister jedermann gestattet. Auch Privatpersonen können dadurch gebührenfrei Datensätze online einsehen. Die Ausstellung eines aktuellen oder chronologischen Ausdruckes ist mit Gebühren belegt und umfangreicher. Der Ausdruck selbst ist kein rechtliches Instrument und muss beglaubigt werden, um für internationale Geschäfte gültig zu sein. Beschwerde gegen Eintragungen oder Offenlegung (ausschließlich nach § 58 FamFG möglich) sind stets über das Oberlandesgericht einzulegen, da ein ordentlicher Gerichtsweg ausgeschlossen wird. Unternehmen sind für die Aktualität ihrer Registereinträge selbst verantwortlich und in der Pflicht, Änderungen umgehend mitzuteilen.
Ähnliche Fragen: