Imparität

Der Begriff der Imparität bezeichnet auf Deutsch die Ungleichheit, beziehungsweise die Notwendigkeit auf ein ungleiches Gewichten. So wird im Imparitätsprinzip der Buchhaltung ein Umsatz als Gewinn anders gewichtet, als bei einem Verlust, wenn es sich dabei um einen noch nicht realisierten Umsatz handelt. So hat die Imparität der Posten direkte Auswirkung auf die Stille Reserve.

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Imparitätsprinzip und Buchhaltung

Im Bilanzrecht gilt für die meisten Posten das Realisationsprinzip. Ein Posten wird verbucht, sobald er realisiert wurde, also angewiesen, transferiert oder erhalten und in der Bilanz gespiegelt. Etwas anders verhält sich dies mit noch nicht beendeten Transaktionen zu Ende des Geschäftsjahres oder Abrechnungsabschnittes. Hier greift das Imparitätsprinzip.

Unter § 252 Abs. 1 HGB findet sich die Anmerkung, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zum Stichtag zu berücksichtigen sind. Die Imparität verlangt es jedoch, dass nur die Verluste auch wirklich erfasst werden, Gewinne jedoch erst bei Realisation im (kommenden) Jahresbericht auftauchen.

Wie ist die konkrete Anwendung?

Die Imparität kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Gegenstand seinen Wert in Zukunft ändern kann, positiv als auch negativ. Ein Beispiel ist die Anschaffung von Wertpapieren. Deren Kurs ändert sich beständig. Wurden die Papiere für 200 Euro je Posten erworben und sind am Stichtag nur 100 wert, werden sie mit 100 statt 200 Euro erfasst. Der Gewinn ist nicht absehbar, der Verlust jedoch bereits erfolgt.

Im Gegenzug kann ein Unternehmen, das im Dezember des Jahres zwar einen Vertrag über einen Kauf abgeschlossen, aber zu Jahresabschluss noch nicht geliefert und Gewinn erzielt hat, nicht vermerken. Ändert sich der Betrag jedoch voraussichtlich noch einmal negativ, muss der Verlust verbucht werden.

Was ist der Nutzen der Imparität?

Die Anwendung der Imparität über das Imparitätsprinzip dient zur Absicherung der Bücher eines Unternehmens und der Steuerbehörden. Während der Gewinn ein unsicherer Posten ist, wenn beispielsweise der Kunde insolvent ist, kann mit dem Planen eines Verlustes für das Unternehmen kein Schaden entstehen und die Steuerlast, die es auf einen Gewinn abführen müsste, fällt erst dann an, wenn dieser realisiert ist.

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