Werden in einem geschäftlichen Rahmen Güter über eine Staatsgrenze hinweg eingeführt, spricht man im Handel von dem Import der Ware. Dabei ist es zuerst einmal unerheblich, ob die Ware zum Weiterverkauf an andere Händler oder direkt an den Endkunden geliefert wird. Eine Unterscheidung gibt es hier steuerrechtlich vor allem, wenn es sich bei den importierten Waren um Rohstoffe zur Veredlung und Weiterverarbeitung handelt.
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Von Import einer Ware sprechen Händler, wenn sie ein materielles oder nichtmaterielles Gut, wie Wertpapiere und Kredite, über eine Grenze in das Land einführen, in dem sie sich befinden. Das Gegenstück dazu bildet der Export, durch den Waren über Grenzen hinweg ausgeführt werden. Die Ware durchläuft in diesem Vorgang mehrere Transportschritte.
Vor der Übergabe eines Gutes an einen Vermittler, eine Spedition oder ein Transportunternehmen, wird die Ware mit einem Lieferschein versehen. Diese beigelegten Papiere, die sich teils an den Zoll und teils an die Logistik richten, begleiten die Ware auf ihrem gesamten Weg, international oder innerhalb eines Wirtschaftsraumes. Sie werden an jeder Grenze, die sie direkt passieren, ausgelesen.
Die Lieferpapiere geben Ausschluss über die Art der Ware, den Wert, Besondersheiten, Absender und Empfänger. Zoll und Einfuhrbehörden entscheiden, ob der Import mit geltendem Gesetz vereinbar ist und geliefert werden darf. Waffen beispielsweise dürfen Sicherheitsorgane auch aus dem Ausland beziehen, der Waffenliebhaber ohne Lizenz kann sie sich in Deutschland jedoch nicht importieren.
Erst nach Zollabfertigung wird die Ware innerhalb des Ziellandes weitertransportiert. Fallen Steuern für den Import an, werden diese durch den Zoll eingezogen oder später über das Finanzamt abgerechnet. Der Import ist abgeschlossen, wenn die Ware den Empfänger erreicht und er den Eingang verbucht.
Unternehmen, die Waren exportieren oder importieren, müssen sich an ein umfassendes Regelwerk sowohl von Seiten der Handelsgesetze, als auch der Einfuhrbestimmungen international, in Deutschland durch BAFA und BLE vertreten, vorbereiten. Es ergibt daher Sinn, die Import-Export-Geschäfte einer eigenen Abteilung anzuvertrauen, die nicht ausschließlich mit Inlandlogistik beschäftigt ist.
Durch die Verzollung der Waren drohen empfindlich hohe Auflagen und Bußgelder, wenn versehentlich verbotene Waren gehandelt werden. Die Außenhandelskammern und der Zoll selbst bieten Informationsmaterialien.