Impressum

Das Impressum ist die für Druckerzeugnisse und digitale Publikationen gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe einschließlich ladungsfähiger Anschrift. Per Definition ist es eine vom Gesetzgeber geforderte Angabe in Publikationen, die verschiedene Informationen, darunter Angaben zum Autor, Herausgeber, Verleger, Redakteuren, Verlag und Kontaktdaten, enthält. Ursprünglich nur für Printerzeugnisse vorgeschrieben, ist das Impressum heute eine Pflichtangabe bei jeder gewerblich genutzten Webseite und anderen Veröffentlichungen in digitaler Form. Bei digitalen Veröffentlichungen wird das Impressum offiziell als Anbieterkennzeichnung bezeichnet und ist im Wesentlichen im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

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Impressum bei Druckerzeugnissen

Maßgebend für die Inhalte des Impressums bei Druckerzeugnissen sind die Pressegesetze des jeweiligen Bundeslandes.

Für Bücher, Plakate, Broschüren und andere nicht regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse ist in NRW beispielsweise die Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift der Druckerei und des Verlegers erforderlich. Bei selbst verlegten Büchern müssen der Name und die Anschrift des Herausgebers oder des Verfassers angegeben werden. Bei regelmäßig veröffentlichten Druckerzeugnissen, den sogenannten Periodika, hierzu zählen unter anderem Tageszeitungen und Zeitschriften, ist zusätzlich die Angabe des Namens und der Anschrift des verantwortlichen Redakteurs erforderlich. Sind für den Inhalt der Publikation mehrere Redakteure verantwortlich, müssen alle Namen angegeben werden. Zudem muss erkennbar sein, welcher Redakteur für welchen Teil der Publikation verantwortlich ist.

Impressum bei digitalen Publikationen

Impressum

Für private Publikationen besteht keine Impressumspflicht. Die Kennzeichnungspflicht für zu wirtschaftlichen Zwecken erstellten digitalen Publikationen ist in (Digitale-Dienste-Gesetz) und (Rundfunkstaatsvertrag) geregelt. Folgende Angaben müssen im Impressum gemacht werden:

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde
  • Register und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Name und Anschrift des Diensteanbieters: Der Name und die Anschrift des Diensteanbieters sind entsprechend § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG erforderlich. Bei natürlichen Personen müssen dazu mindestens ein ausgeschriebener Vorname und der Nachname angegeben werden. Bei juristischen Personen wie einer GmbH oder AG sowie bei Personengesellschaften wie einer OHG oder GbR müssen zusätzlich die Firmenbezeichnung, die Bezeichnung der Rechtsform der Gesellschaft und mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname eines oder der Vertretungsberechtigten der Gesellschaft angehen werden. Hinzu kommen die Adressdaten Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder gleichgestellten Personengesellschaften muss der Sitz der Gesellschaft ebenfalls eingetragen werden. Diese Angaben ergeben eine sogenannte ladungsfähige Adresse. Aus diesem Grund reicht es nicht, statt der Straße und Hausnummer eine Postfachadresse im Impressum anzugeben.

Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme: Nach § 5 Abs. 1 Nr 2 TMG dienen diese Angaben dazu, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zu ermöglichen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben. Die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr zwingend erforderlich.

Register und Registernummer: Ist der Anbieter in ein öffentliches Register beispielsweise in das Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen, müssen der Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angegeben werden.

Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wenn der Anbieter im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes ist, muss diese Nummer im Impressum angegeben werden. Gleiches gilt seit Kurzem für Wirtschafts-Identifikationsnummer. Vorausgesetzt, der Anbieter besitzt diese nach § 139c AO (Abgabenordnung).

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