Werden offene Forderungen durch einen Käufer bzw. Kunden nicht beglichen, nachdem die Übergabe der Ware oder Durchführung der Dienstleistung durch ein Unternehmen bereits erfolgt ist, wird ein Inkassobüro eingeschaltet. Das Inkassobüro kann entweder fest für das Unternehmen vermitteln, oder in Sonderfällen mit dem Eintreiben der Forderungen beauftragt werden. Das Inkassobüro kann statt des Unternehmens gemeinsam mit Detekteien und Anwälten die Forderung durchsetzen, und in schweren Fällen eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung erzielen. Die Zulassung erfolgt über §1 Art.1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes.
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Die Beauftragung eines Inkassobüros durch ein Unternehmen erfolgt immer dann, wenn Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Bei Ratenzahlung kann das Inkassobüro bereits bei Vertragsabschluss beauftragt werden, um die Teilzahlungen zu überwachen. In der Regel tritt es jedoch erst dann für das Unternehmen auf, wenn die Zahlungen ausbleiben. Der Gläubiger, zumeist das Unternehmen, verkauft seine Forderung zu dem offenen Preis an das Inkassounternehmen. Zusätzlich zahlt er einen Aufschlag für das Abtreten des Arbeitsaufwandes. Der Schuldner ist danach dem Inkassounternehmen gegenüber verpflichtet, nicht mehr dem Unternehmen, bei dem er ursprünglich Schulden hatte.
Geht er auf Mahnungen nicht ein, folgt zumeist die Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Dabei können Pfändungen durchgeführt werden. In den meisten Fällen wird dem Schuldner bei jedem Schritt der Durchsetzung erneut eine Zahlung nahegelegt, die oft auch in Raten möglich ist. Nach einer Zwangsvollstreckung erfolgt zumeist eine Klage, Kreditsicherheiten und Sicherungen können ebenfalls veräußert werden. Eine außergerichtliche Einigung ist bis zu einer gerichtlichen Durchsetzung möglich. Danach kann die offene Forderung durch Haftstrafen und ähnliche Mittel durchgesetzt werden. Fällt der Schuldner komplett aus, hat das Inkassobüro den Schaden zu verbuchen. Das ursprüngliche Unternehmen ist in diesen Prozess nicht mehr eingebunden.
Inkassobüros unterliegen in Deutschland dem Erlaubniszwang. Sie müssen durch das zuständige Landgericht oder Amtsgericht zugelassen sein und unterliegen in allen Tätigkeiten auch dem Strafgesetzbuch. Nötigungen, Eindringen in Privatsphäre und Androhung von Gewalt gegenüber dem Schuldner sind nicht durch die Tätigkeit gedeckt. Das Inkassobüro kann jedoch mit Detekteien zusammenarbeiten, wenn vermutet wird, dass der Schuldner Werte vor dem Gläubiger und/oder Gerichtsvollzieher verbirgt.
Die Zusammenarbeit mit Inkassobüros schadet dem Ruf des ursprünglichen Vertragspartners nicht, sie ist vielmehr ein essentieller Bestandteil der Verteilung von Aufgaben innerhalb des Unternehmens und Abtreten selbiger durch Outsourcing. Dennoch sollte eine erste Zahlungsanmahnung stets durch das Unternehmen versendet werden. Erst wenn der Kunde nicht erreichbar, auffindbar oder in einer Verweigerungshaltung ist, sollte auf das Inkassobüro zurückgegriffen werden.