Die innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet die Lieferung von Waren, die zwischen mindestens zwei verschiedenen Ländern innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die innergemeinschaftliche Lieferung gelangt steuerfrei über die Grenzen. Eine Besteuerung für die Warenlieferung wird erst im Bestimmungsland vorgenommen. In Deutschland muss darüber eine Umsatzsteuererklärung bei den Landesfinanzbehörden (siehe Finanzamt) abgegeben werden. Zudem müssen diese Lieferungen regelmäßig in der zusammenfassenden Meldung angezeigt werden. Im nichtkommerziellen Reiseverkehr fallen diese Steuern nicht an.
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Als so genannte innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet die Steuergesetzgebung die Lieferung einer Ware von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in ein anderes EU Mitgliedsland. Grundvoraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Empfänger der Ware in seinem Land der Pflicht zur Entrichtung der Erwerbssteuer unterliegt. Der Lieferant erhält für seine innergemeinschaftliche Lieferung eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Hierfür muss er nachweisen, dass es sich bei der Lieferung tatsächlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.
Die Erwerbsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer, die die vormalige Einfuhrumsatzsteuer ersetzt. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde bis zur Öffnung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1993 für Warenlieferungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erhoben. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen wurde die Ermittlung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr praktisch umsetzbar. Aus diesem Grund musste die Einfuhrumsatzsteuer entfallen. An ihre Stelle trat die so genannte Erwerbsteuer.
Die Erwerbsteuer verpflichtet den Käufer einer Ware unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel wenn er die Ware im Rahmen seines gewerblichen Betriebs erworben hat, zur Abführung von Umsatzsteuer. Er erhält zwar von seinem Lieferanten, der seinen Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat hat, dessen Ware ohne den Aufschlag von Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass er keine Umsatzsteuer an den Lieferanten bezahlen muss.
Die Umsatzsteuer muss er jedoch dennoch bezahlen. Hierfür muss er auf den Nettobetrag in seiner Rechnung selbstständig Umsatzsteuer aufschlagen und diese an sein Finanzamt bezahlen. Dabei führt er die so genannte Erwerbsteuer an sein zuständiges Finanzamt ab. So erhält das Finanzamt desjenigen EU Mitgliedsstaates für die innergemeinschaftliche Lieferung Umsatzsteuer, das im Bestimmungsort der Ware liegt. Auf diese Weise erhebt der Staat des Ziellandes die alte Einfuhrumsatzsteuer, ohne Grenzkontrollen und Zollabwicklung durchzuführen.
Da die Erwerbsteuer die bisher gültige Einfuhrumsatzsteuer ersetzt, gelten für sie dieselben Regelungen. Demnach müssen alle Unternehmer, die auch der normalen Pflicht zur Umsatzsteuer unterliegen, auch Erwerbsteuer entrichten. Die Pflicht zur Erwerbsteuer ist nicht abhängig von der Höhe der Umsätze oder von der Häufigkeit der Lieferungen.
Auch weitere Personengruppen unterliegen der Erwerbsteuer, sofern ihr Erwerb im Kalenderjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet. Dazu gehören
Die Bemessungsgrundlage zur Erwerbsteuer ist der Nettobetrag für die Warenlieferung. Der Nettobetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Verbrauchssteuern enthalten, die im Land des Empfängers aufgeschlagen werden. Der Steuersatz richtet sich nach den Vorgaben im Land des Empfängers. In Deutschland entspricht die Erwerbsteuer den üblichen Sätzen für die Umsatzsteuer in Höhe von regulären 19%, den ermäßigten 7% oder den restlichen Steuersätzen. Angelegt werden grundsätzlich diejenigen Steuersätze, die auch im Land des Empfängers für den Warenaustausch betreffender Waren anzuwenden sind.
Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Von der innergemeinschaftlichen Lieferung und ihren Regelungen ausgenommen sind Lieferungen an Kunden im EU Ausland, die nicht der Erwerbsteuer unterliegen. Das ist besonders dann der Fall, wenn der Kunde zum Beispiel eine Privatperson ist. Erfolgen Lieferungen an Privatpersonen, kann die Besteuerung im Ursprungsland oder im Bestimmungsland erfolgen. Auch die so genannte Versandhandelsregelung regelt die Besteuerung von Lieferungen abseits der normalen Vorgaben für die innergemeinschaftliche Lieferung.
Unterliegt ein Warenempfänger in einem anderen EU Mitgliedsstaat der Erwerbsteuer, dann hat das liefernde Unternehmen eine Nachweispflicht. Hierfür muss der Lieferant belegen, dass sein Kunde der Erwerbsteuer unterliegt. Kann er den Nachweis erbringen, dann ist er für die entsprechende Lieferung von der Umsatzsteuer befreit.
Eine Schwachstelle bei der Erhebung der Erwerbsteuer liegt darin, dass der Empfänger der Ware die innergemeinschaftliche Lieferung selbstständig bei seinem Finanzamt anzeigen muss. Um dafür zu sorgen, dass die korrekte Abgabe der selbstständigen Meldung einer Kontrolle unterliegt, hat der Gesetzgeber einen wirksamen Mechanismus zur Überprüfung des innergemeinschaftlichen Warenaustausches eingeführt. Dieser wird durch die so genannte Zusammenfassende Meldung – kurz ZM – umgesetzt. Die zusammenfassende Meldung verpflichtet den Lieferanten, jede innergemeinschaftliche Lieferung zu dokumentieren und dem Finanzamt zu melden.
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen erbringen, haben ihrem Finanzamt gegenüber regelmäßig Angaben hierüber zu machen. Dabei müssen sie angeben, in welchem Umfang und an welche Unternehmer in anderen EU Ländern sie Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben. Dabei müssen Unternehmer die Summen aus Waren und Dienstleistungen jeweils trennen.
Die Zusammenfassende Meldung liefert dem Finanzamt die Kontrolle darüber, ob die ausländischen Kunden die empfangenen Leistungen korrekt versteuert haben. Die Finanzbehörden der verschiedenen EU Mitgliedsstaaten tauschen ihre Daten, die sie aus den zusammenfassenden Meldungen sammeln, regelmäßig aus. Damit ermöglichen sie einander, die Steuererklärungen der Leistungsempfänger zu kontrollieren. Die zusammenfassende Meldung ist durch den Lieferanten oder Dienstleister bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Meldezeitraums auf elektronischem Wege an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Der Meldezeitraum beträgt jeweils einen Kalendermonat oder ein Vierteljahr.
Wenn im Rahmen einer Warenlieferung oder Dienstleistung zwischen zwei verschiedenen Ländern innerhalb der EU der Empfänger Angaben gemacht hat, die nicht stimmig sind, dann trägt dieser die Folgen aus seinem Verschulden. Solange das liefernde oder dienstleistende Unternehmen seinen kaufmännischen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist die Steuerbefreiung, die er für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen hat, nicht gefährdet. Ergibt sich jedoch aus falschen Angaben eine Steuerbefreiung für den Lieferanten, dann muss der Empfänger der Ware oder Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerausfall an das zuständige Finanzamt tragen.
Nachdem sich mehrere europäische Staaten zur Gründung der EU entschieden hatten, kam es mit dem Jahreswechsel 1992/1993 zur Einführung des europäischen Binnenmarktes. Mit der Öffnung des Europäischen Binnenmarktes mussten Warensendungen über die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinaus nicht mehr verzollt werden.
Auf diese Weise wurde also die sogenannte „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ durch die innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt.
Unverändert blieb mit dieser Änderung aus dem Jahre 1993 allerdings die Ausfuhr von Waren in Länder außerhalb der EU. Hier ist der Zoll bis heute noch zuständig.
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