Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen bewirkt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft als eine Form des Reihengeschäftes eine steuerliche Sonderregelung nach EG-Recht. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft dient der Vermeidung eines zusätzlichen Aufwands der daran beteiligten Unternehmen, da hierbei die Steuer für eine Lieferung beim endgültigen Abnehmer und nicht aufseiten des Lieferanten erhoben wird.

Im Billomat Magazin findest Du Informationen zur zusammenfassenden Meldung und dem Reverse-Charge-Verfahren.

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn über den selben Gegenstand von mehreren Unternehmen ein Umsatzgeschäft abgeschlossen wird und das Geschäft durch Lieferung des Gegenstandes vom ersten Unternehmen an den endgültigen Abnehmer abgeschlossen wird. Das heißt, das vermittelnde Unternehmen, beispielsweise ein Händler, erlangt zu keinem Zeitpunkt eine Verfügungsmacht über den Gegenstand. Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG sind:

  • Die Beteiligung von 3 Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU
  • Alle 3 Unternehmen müssen in verschiedenen Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich erfasst sein
  • Der Gegenstand des Geschäftes muss vom Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangen,
  • Der Gegenstand muss von einem Mitgliedsstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor und § 25b des Umsatzsteuergesetzes kann angewendet werden. Wichtig ist die Einschränkung, dass nicht mehr als 3 Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Geschäft beteiligt sein dürfen. Zudem kann § 25b UStG nicht angewendet werden, wenn die Warenbewegung durch den letzten Abnehmer erfolgt, in dem er zum Beispiel den Gegenstand beim Lieferanten selbst abholt.

Ablauf und Vorteile eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Ein Unternehmen in Deutschland bestellt bei einem Händler in Frankreich eine Maschine. Der französische Händler bestellt die Maschine seinerseits beim Hersteller in den Niederlanden. Anschließend wird die Maschine vom Hersteller direkt an das Unternehmen in Deutschland geliefert. Diese Konstellation erfüllt die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.

Vorteile ergeben sich insofern, dass die Registrierung des französischen Händlers in Deutschland entfällt und der letzte Abnehmer, das Unternehmen in Deutschland, die Steuerschuld übernimmt und diese über den Vorsteuerabzug zurückerhält. Damit ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Maschine durch den französischen Händler besteuert. Dennoch muss der Händler den Erwerb in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Umsatzsteuererklärung), in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der zusammenfassenden Meldung aufführen. Zwingend erforderlich für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist zudem, dass der Händler die Umsatzsteuer in seiner Rechnung an das deutsche Unternehmen nicht gesondert ausweist und auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinweist. Er muss den letzten Abnehmer darüber hinaus auf die Abwälzung der Steuerschuld auf ihn hinweisen sowie seine eigene und die Umsatzsteuer-ID des letzten Abnehmers auf der Rechnung angeben.

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