Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, kurz InsO ist ein Bundesgesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866), das am 19.10.1994 beziehungsweise endgültig am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die Insolvenzordnung soll einerseits sicherstellen, dass die Forderungen der Gläubiger eines Schuldner gleichmäßig befriedigt werden und gleichzeitig das für den Lebensunterhalt des Schuldners erforderliche Einkommen sichern.

Durch die Insolvenzordnung wurde zum damaligen Zeitpunkt die in den alten Bundesländern geltende Konkursordnung vom 10. Februar 1877 und die bis dahin geltende Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 ersetzt. In den neuen Bundesländern wurde durch die neue InsO die nach dem Einigungsvertrag geltende Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 abgelöst. Die Insolvenzordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693) mit Wirkung ab dem 03.01.2018 geändert.

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Was ist der Aufbau der Insolvenzordnung?

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung der Bundesrepublik Deutschland besteht aus insgesamt zwölf Teilen, in denen die unterschiedlichen Aspekte des Insolvenzverfahrens für Unternehmen und die speziellen Vorschriften der Verbraucherinsolvenz geregelt sind. Die Teile der Insolvenzordnung sind:

1. Teil – §§ 1 – 10 Allgemeine Vorschriften
2. Teil – §§ 11 – 79 Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
3. Teil – §§ 80 – 147 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
4. Teil – §§ 148 – 173 Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
5. Teil – §§ 174 – 216 Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
6. Teil – §§ 217 – 269 Insolvenzplan
7. Teil – §§ 269a – 269i Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
8. Teil – §§ 270 – 285 Eigenverwaltung
9. Teil – §§ 286 – 303a Restschuldbefreiung
10. Teil – §§ 304 – 314 Verbraucherinsolvenzverfahren
11. Teil – §§ 315 – 334 Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
12. Teil – §§ 335 – 358 Internationales Insolvenzrecht

Was ist der Zweck der Insolvenzordnung?

Durch die neue Insolvenzordnung wurden die alte Konkursordnung und die Vergleichsordnung sowie die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer in einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammengeführt und überarbeitet. Zudem wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dahin gehend geändert, dass eine bis dahin häufig vorkommende Abweisung des Verfahrens mangels Masse in den meisten Fällen vermieden wird.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist es heute ausreichend, wenn die verfahrensbedingten Gerichts- und Verwaltungskosten durch die Insolvenzmasse gedeckt sind. Das bedeutet, dass beim neuen Verfahren sogenannte Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen des Schuldners für die Eröffnung nicht mehr hinderlich sind. Falls die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht ausreicht, werden diese Forderungen nur noch anteilig erfüllt. Bei juristischen Personen haften gegebenenfalls die Geschäftsführer für die Verfahrenskosten, es sein denn, sie können nachweisen, dass eine Verletzung der Antragspflicht für die Insolvenzeröffnung unverschuldet erfolgt ist.

Neu ist, das der Schuldner, das Einverständnis der Gläubiger vorausgesetzt, im Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsberechtigt bleiben und das Unternehmen weiterführen kann. Ist dies der Fall, wird er allerdings der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachverwalters unterstellt.

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