Unter der Inventur versteht man die mengemäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Betriebes, die sich in dessen Bilanz widerspiegeln müssen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung der Inventuren sind im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden.
§ 240 HGB regelt, dass bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dann regelmäßig in vorher definierten Zeiträumen eine Aufstellung des vorhandenen Inventars (Warenvorräte, Geld, Wertpapiere wie Aktien) zu erfolgen hat. Dabei müssen die ermittelten Mengen bewertet werden.
Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt durch Zählen, Wiegen und Messen. Die Bestandsaufnahme wird anschließend in das Inventar eingetragen. Bei mit Festwerten angesetzten Vermögensgegenständen nach § 240 III HGB müssen Inventuren nur alle drei Jahre vorgenommen werden.
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Für die Durchführung einer Inventur gibt es mehrere Möglichkeiten:
Die Warenbestände und Vermögenswerte eines Unternehmens werden an einem ganz bestimmten Tag körperlich erfasst und die Werte in die Inventurliste eingetragen. Als möglicher Zeitraum zum Stichtag ist eine Frist von maximal zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag möglich.
Erfolgen zwischen Inventurtag und Stichtag Zu- oder Abgänge an Warenvorräten und Gütern, werden diese mengemäßig fortgeschrieben oder zurückgerechnet. Sämtliche Warenvorräte oder Güter werden mit den jeweiligen Anschaffungskosten bewertet.
Der Nachteil der Stichtagsinventur ist der größere Arbeitsausfall, da für die Erfassung der Warenvorräte meist sämtliche Mitarbeiter herangezogen werden müssen. Auch kann es – vor allem bei großen Warenvorräten – zu Fehlern beim Zählen, Messen oder Wiegen kommen.
Im Einzelhandel können permanente Inventuren daher zu einer zeitlichen Entlastung führen. Als Voraussetzung muss das Unternehmen über ein Lagerbuch, in dem alle Zu- und Abgänge an Waren lückenlos erfasst werden, verfügen. Die Bestandsaufnahme sollte auch bei dieser Inventurart mindestens einmal pro Jahr erfolgen. Dabei werden Ist- und Sollbestand der Warenvorräte miteinander verglichen.
Der Vorteil liegt in der besseren Planbarkeit permanenter Inventuren. So ist es beispielsweise möglich, den Termin für die Erfassung der Warenvorräte auf einen Tag zu legen, an dem sich im Lager nur wenige Warenvorräte befinden.
Gerade in Großunternehmen mit besonders umfangreichen Warenvorräten kann die Stichprobeninventur eine wesentliche Arbeitserleichterung mit sich bringen. Bei dieser Form werden nur besonders hochwertige Vorräte vollständig erfasst. Bei den übrigen, nicht ganz so wertintensiven Waren erfolgt die Zählung nach dem Zufallsprinzip. Dafür wird eine Stichprobe durchgeführt, deren Wert anschließend auf den gesamten Bestand hochgerechnet wird. Gesetzliche Grundlagen der Stichprobeninventur finden sich in § 241 Handelsgesetzbuch (HGB). Zur Erfassung der Warenvorräte sind anerkannte Messverfahren zu verwenden.
Unter begründbaren Umständen können Inventuren verlegt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Warenbestände zum Zeitpunkt der geplanten Inventur zu groß sind. Unternehmen haben dann die Möglichkeit, den Inventurtag auf einen neuen Termin innerhalb eines bestimmten Zeitraumes um den Bilanzstichtag herum zu verlegen. Geregelt ist dies ebenfalls in § 241 Abs. 3 Nr.1 Handelsgesetzbuch (HGB).