Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird im deutschen Steuerrecht eine außerbilanziell gewinnmindernde Rechengröße bezeichnet.
Sie kann gebildet werden für künftig beabsichtigte Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter und ermöglicht es, Abschreibungen für diese Güter in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr zu verlagern.

Praktisch ersetzt der Investitionsabzugsbetrag die gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) die frühere Ansparabschreibung, die allerdings im Unterschied dazu steuertechnisch im Rahmen der Bilanz vorzunehmen war. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages vermindert in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung, führt jedoch zu deren Erhöhung in späteren Jahren. Bei mehrjähriger Betrachtung kann sich aber – je nach Ausübung des Wahlrechts – ein endgültiger Steuervorteil ergeben. Zudem kommt dem betreffenden Unternehmen aufgrund des Steuerstundungseffekts ein Liquiditätsvorteil zugute.

Investitionsabzugsbetrag erleichtert Investitionen für Gründer und kleinere Unternehmen

Der Investitionsabzugsbetrag erleichtert insbesondere Existenzgründern und kleineren Unternehmen die Realisierung von Investitionen. Er darf bis zu 40 Prozent der zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt. Insgesamt dürfen sich die an einem Bilanzstichtag abgezogenen Investitionsabzugsbeträge höchstens auf 200.000 Euro summieren.
Die Inanspruchnahme ist jedoch nur für solche Unternehmen zulässig, die bestimmte Gewinngrenzen nicht überschritten haben:

  • Wird der Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf er vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages nicht höher als 100.000 Euro liegen
  • Bei Unternehmen, die ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, gilt eine Höchstgrenze von 235.000 Euro.

Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrag

Damit ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich genutzt werden kann, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Der Gegenstand muss mindestens 90% geschäftlich genutzt werden (Bei PKWs wird der Weg zur Arbeitsstelle und zurück als geschäftliche Nutzung gewertet)
  • Die Investition ist innerhalb der nächsten drei Jahre geplant
  • Es handelt sich bei der Investition um einen sogenannten „beweglichen Gegenstand“ (Immobilien, Patente, Lizenzen und Co. zählen nicht dazu!)
  • Der Gegenstand muss Teil des Anlagevermögens sein. Das Anlagevermögen ist ein Bilanzposten auf der Aktivseite der Bilanz.

Investitionsabzugsbetrag

Die Anschaffung in Höhe des Investitionsabzugsbetrag

Die beabsichtigte Anschaffung muss innerhalb der drei nächsten auf den Abzug des Betrages folgenden Jahre erfolgen. Unterbleibt die Investition oder fällt sie geringer aus als geplant, ist der Investitionsabzugsbetrag ganz beziehungsweise anteilig wieder rückgängig zu machen. Jedes Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll, ist einzeln zu dokumentieren und seiner Funktion nach zu bezeichnen.

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