Ist-Besteuerung

Grundsätzlich müssen Unternehmen die Umsatzsteuer, die sie aufgrund einer erbrachten Leistung von ihren Kunden erhalten an das zuständige Finanzamt abführen. Die Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt erfolgt dabei monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Bei der Frage, wann die Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss, wird zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung unterschieden.

Der Unterschied zwischen Ist- und Soll-Besteuerung

Bei der Soll-Besteuerung sind Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer aus seinen Geschäften sofort an das Finanzamt abzuführen, unabhängig davon, ob seine Kunden die Steuer mit dem Rechnungsbetrag bereits an ihn bezahlt haben oder nicht. Im Zuge der Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer für Beträge erhoben, die der Unternehmer noch nicht erhalten hat. Die Steuer muss im Voraus bezahlt werden. Diese Regelung kann insbesondere bei Kleinunternehmern und Selbstständigen zu Liquiditätsproblemen führen. § 20 UstG sieht daher Ausnahmen von dieser Regelung vor und legt fest, wer seine Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Einnahmen und Ausgaben) richten darf. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anwendung der Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen wird gestattet, wenn

  • der Jahresumsatz weniger als 500.000 Euro beträgt oder
  • wenn eine Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung vorliegt

Ist-Besteuerung

Die Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. Meist erfolgt die Antragstellung direkt im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung und der dazu erforderlichen Abgabe des steuerlichen Erfassungsbogens beim Finanzamt. Die Ist-Besteuerung darf erst angewendet werden, wenn die geänderte Besteuerung durch das Finanzamt schriftlich genehmigt wurde. Der Antrag auf Anwendung der Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen darf vom Finanzamt nicht abgelehnt werden, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich kann die Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen von allen nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichteten Freiberuflern genutzt werden.

Der Vorteil der Ist-Besteuerung

Dadurch, dass bei der der Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen die Erstattung der an andere bezahlten Vorsteuer durch das Finanzamt sofort erfolgen kann, die berechnete Umsatzsteuer jedoch erst nach dem die Zahlung durch den Kunden erfolgt ist, abgeführt werden muss, stellt die der Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen für die Liquidität des Steuerpflichtigen einen Vorteil dar. Der mit der Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen erzielte Liquiditätsvorteil hat jedoch insgesamt einen geringen Umfang. Meist haben nur kurz vor dem Steuertermin ausgestellte Rechnungen eine liquiditätszuführende Wirkung. Und dies nur bis zur Höhe der Umsatzsteuer.

Die Vergünstigung durch die Versteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen endet mit Überschreiten der Umsatzgrenze oder mit der Aufhebung von der Pflichtbefreiung von der Buchführung. Spätestens nach der darauffolgenden Steuererklärung wird die Genehmigung durch das Finanzamt widerrufen und die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung.