In § 242 I HGB (Handelsgesetzbuch) ist vorgeschrieben, dass ein Kaufmann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresbilanz aufstellen muss. In der Jahresbilanz werden alle Vermögensgegenstände und weitere wichtige Positionen gesondert ausgewiesen. Sie ist eine wichtige Informationsquelle über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens für die Geschäftsleitung, das Finanzamt, die Eigentümer und andere Personenkreise, die ein finanzielles Interesse am Unternehmen haben. Je nach Größe und Gesellschaftsform des Unternehmens besteht für die Jahresbilanz eine Prüfungs- und Publizitätspflicht.
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In der Jahresbilanz eines Unternehmens müssen nach §§ 246 und 247 HGB zwingend
gesondert ausgewiesen werden. Zudem müssen diese Bilanzpositionen hinreichend, das heißt, soweit aufgegliedert werden, dass sie für fremde Dritte verständlich sind.
Im Prinzip ist die Jahresbilanz eine Form der Geldrechnung, die wie bei einem Konto mit Soll und Haben vorgenommen wird. Auf der Sollseite, den sogenannten Aktiva werden die Vermögensgegenstände des Unternehmens ausgewiesen. Auf der Habenseite, den sogenannten Passiva, erfolgt eine Aufstellung der Ansprüche der Gläubiger und der Ansprüche der Unternehmer, die auf das Vermögen des Unternehmens gerichtet, sind dargestellt. Das heißt, auf der Habenseite werden das Fremdkapital und das Eigenkapital des Unternehmens ausgewiesen. Diese Darstellung in Form eines Kontos wird als Bilanzierung bezeichnet. Der Gesetzgeber fordert, dass die Aufstellung einer Jahresbilanz den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) entspricht. Jahresbilanzen sind darüber hinaus die Grundlage für die aus ihnen abgeleiteten Steuerbilanzen. Von kleineren Unternehmen, die nicht der Publizitätspflicht für ihre Bilanz unterliegen, wird für beide Zwecke oft nur eine Bilanz erstellt.
Der Inhalt und die Form von Jahresbilanzen sind abhängig von dem mit der Bilanzaufstellung verfolgten Zwecken. Jahresbilanzen dienen
Jahresbilanzen dienen in erster Linie der Information der Geschäftsleitung, dies wird vom Gesetzgeber in § 264 II HGB für Kapitalgesellschaften verlangt. In der Bilanz werden die tatsächliche Vermögens- und Finanzlage sowie die Ertragslage des Unternehmens dargestellt. Weitere Adressaten für den Informationszweck einer Bilanz sind die Gläubiger des Unternehmens, die Arbeitnehmer und die Gesellschafter oder Anteilseigner. Ergebnisfeststellung bedeutet, dass in der Bilanz das Jahresergebnis eines Unternehmens ermittelt wird. Das Jahresergebnis kann ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag sein. Die Bilanz dient darüber hinaus als Grundlage für die Festlegung der Gewinnverwendung.
Eine Jahresbilanz kann grundsätzlich als eine sogenannte Inventurbilanz angesehen werden. Grundlage für die Inventurbilanz ist eine körperliche Inventur aller Vermögensgegenstände im Unternehmen. Die Inventurergebnisse werden in die Buchführung übernommen. Neben der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Jahresbilanz der rechnerische Abschluss der Buchführungskonten. Bei der Erstellung von Jahresbilanzen muss eine Bilanzierung dem Grunde nach, das heißt, der rein inhaltlichen Bestimmung des Fremd- und Eigenkapital oder des Vermögens vorgenommen werden. Es muss darüber hinaus eine Bilanzierung der Höhe nach, das heißt, eine Bewertung der Passiva und Aktiva vorgenommen werden und die Bilanz muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gegliedert werden.
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