Das Jedermann-Konto ist ein Konto auf Guthabenbasis, dass finanziell schwachen Verbrauchern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht. Es bereits im Jahr 1995 von den Spitzenverbänden der Deutschen Kreditwirtschaft eingeführt. Das Jedermann-Konto ist im Prinzip ein normales Girokonto, das es Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen kein anderes Konto bei einer Bank oder Sparkasse eröffnen konnten, die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen soll. Allerdings handelte sich damals nur um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken ohne einen Rechtsanspruch auf eine Kontoeröffnung. Die Neuregelungen des Gesetzgebers zu den sogenannten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, den Basiskonten, sind erst am 19. Juni 2016 in Kraft getreten.
Das Girokonto als Gemeinschaftskonto – Ob das eine gute Idee ist erfährst du im Billomat Magazin.
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Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist mittlerweile ein wichtiger Teil des alltäglichen Lebens geworden. Ohne ein Girokonto sind Mietzahlungen oder der Empfang von Sozialleistungen nur schwer oder gar nicht möglich. Durch das Jedermann-Konto soll Verbrauchern, denen aufgrund von Kontopfändungen, negativen Schufa-Auskünften und anderen Gründen das alte Girokonto von der Bank gekündigt wurde, der Zugang zu einem neuen Girokonto ermöglicht werden. Mit dem Basiskonto können wie bei einem normalen Girokonto bargeldlose Überweisungen, Lastschriften sowie Ein- und Auszahlungen von Bargeld vorgenommen werden. Geldinstitute dürfen (fast) niemandem mehr verwehren, ein Konto zu eröffnen.
Geldhäuser dürfen seit Ende 2016 die Eröffnung eines Jedermann-Kontos nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann grundsätzlich ein Basiskonto eröffnen. Das gleiche Recht gilt für Asylsuchende, Personen ohne Aufenthaltsstatus, Wohnungslose und Menschen, deren Aufenthalt in Deutschland nur geduldet ist. Voraussetzung ist die volle Geschäftsfähigkeit des künftigen Kontoinhabers. Das heißt, er muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die EU-Zahlungskonten-Richtlinie besagt, dass es für jeden in der EU das Recht geben soll, ein Konto zu eröffnen, egal in welchem EU-Mitgliedstaat. Darüber hinaus wird der Kontowechsel durch die neuen Regelungen zur Kontenwechselhilfe vom 18. September 2016 erleichtert. Dadurch soll es für Kontoinhaber einfacher werden, zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln. Das gilt nach der Neuregelung auch bei einem grenzüberschreitenden Kontowechsel.
Die Pflicht zur Eröffnung eines Basiskontos gilt nicht uneingeschränkt. Wenn der Kunde zum Beispiel falsche Angaben zu für das Vertragsverhältnis wichtigen Sachverhalten macht, oder wenn dem Kunden Missbrauch eines Kontos zum Beispiel für Betrug oder Geldwäsche nachgewiesen werden kann, ist da Kreditinstitut berechtigt, die Kontoeröffnung zu verweigern.
Bei einem Jedermann-Konto oder Basiskonto handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Das bedeutet, der Kontoinhaber hat bei diesem Konto keinen Überziehungsrahmen. Er kann bei einem Basiskonto keine Schulden machen. Darüber hinaus ist der Kontoinhaber vor überzogenen Kosten geschützt. Banken und Sparkassen dürfen, anders als in der Vergangenheit, bei einem Jedermann-Konto nur angemessene Entgelte erheben. Zudem sind die Kündigungsmöglichkeiten auf der Seite des Kreditinstituts eingeschränkt.