Der Begriff Judikative hat seinen Ursprung im lateinischen „iudicare“, dass übersetzt „Recht sprechen“ bedeutet. Daher wird die Judikative auch allgemein als Rechtsprechung bezeichnet. Der früher gebräuchliche Begriff der Jurisdiktion wird heute kaum noch verwendet. Die Judikative ist eine der unabhängigen Staatsgewalten in der Bundesrepublik Deutschland. In Artikel 92 des Grundgesetz (GG) ist bestimmt, dass die Rechtsprechung den Richtern anvertraut wird. Ferner wird festgelegt, dass die Judikative in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht, durch Bundsgerichte und durch die Gerichte der Bundesländer ausgeübt wird. Wie die Exekutive ist auch die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Ein wesentliches Merkmal der Rechtsprechung ist, das die gerichtlichen Entscheidungen eine Rechtswirkung auslösen.
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Der Judikative obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass Gesetze eingehalten und rechtmäßig ausgeführt werden. Verstöße werden im Rahmen der Rechtsprechung entweder sanktioniert oder es werden von den Gerichten Bewährungsstrafen ausgesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Judikative nicht von sich aus tätig. Eine Handlung der Judikative erfolgt nach der Dispositionsmaxime oder dem Akkusationsprinzip. Dispositionsmaxime bedeutet, dass eine natürlich oder juristische Person eine Klage erhebt. Die Maxime ist ein sogenannter Verfahrensgrundsatz in Zivilprozesses und besagt, dass die Parteien das Verfahren beherrschen. Akkusationsprinzip bedeutet, dass von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich gegen einen Gesetzesverstoß vorgegangen wird. Das Akkusationsprinzip ist in § 151 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Die Strafprozessordnung bestimmt, dass bei einem Strafprozess die Anklage und Urteilsfindung durch verschiedene Organe vorgenommen werden müssen. Die Anklage kann bei einem Strafprozess grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Dies bedeutet zudem, dass ein Gesetzesverstoß zunächst von der Exekutive bearbeitet wird, bevor eine Rechtsprechung erfolgen kann.
Die Rechtsprechung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch verschiedene Gerichtsbarkeiten vorgenommen. Diese Gerichtsbarkeiten sind:
Die obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland sind das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Der Bund ist berechtigt, gegebenenfalls für andere Bereiche weitere Bundesgerichte einführen. Zum Beispiel eine Wehrstrafgerichtsbarkeit oder für Disziplinarverfahren.
Bei Landesrichtern ist dem Landesjustizminister und bei Bundesrichtern dem Bundesjustizminister die Auswahl, Anstellung und Beförderung der Richter vorbehalten. Die jeweiligen Gerichtspräsidenten sind in Folge ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte des jeweilige Landes oder des Bundes. Der Status als Richter besteht nur bei einer richterlichen Tätigkeit.