Juristische Person

Laut Gesetzgeber ist eine juristische Person eine Vereinigung von natürlichen Personen oder ein Zweckvermögen, denen vom Gesetzgeber eine selbstständige Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Aufgrund dieser selbstständigen Rechtsfähigkeit können juristische Personen Träger eigener Rechte und Pflichten sein und darüber hinaus selbst vor einem Gericht klagen oder verklagt werden. Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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Juristische Person des Privatrechts

Gemäß der Definition des Gesetzgebers ist eine juristische Person des Privatrechts eine Vereinigung natürlicher Personen. Sie ist Träger eigener Rechte und Pflichten. Im Allgemeinen werden darunter Körperschaften verstanden, die von den sogenannten Gesamthandsgemeinschaften im Sinne der §, und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterschieden werden müssen. Die Merkmale dieser Personenvereinigungen oder Körperschaften sind

  • keine Abhängigkeit von den Mitgliedern
  • Unabhängigkeit der organschaftlichen Vertretung von den Gesellschaftern (Drittorganschaft)
  • Haftung durch das Gesellschaftsvermögen
  • es gilt das Mehrheitsprinzip

Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen insbesondere

Von diesen juristischen Personen des Privatrechts ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die in Deutschland am weitesten verbreitetste und wichtigste. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei einer GmbH weder um eine reine Personengesellschaft noch um eine reine Kapitalgesellschaft also eine Körperschaft handelt. Die GmbH ist eine Mischform.

Keine juristische Person des Privatrechts im Sinne des BGB sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform der Personengesellschaften, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Stille Gesellschaft.

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen in der Regel ebenfalls Körperschaften. Weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind

  • öffentliche Stiftungen
  • öffentliche Anstalten
  • Beliehene

Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen als juristische Person des öffentlichen Rechts immer durch einen sogenannten staatlichen Hoheitsakt gegründet werden. Sie sind Rechtsträger, deren Zweck die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben vom Bund, den Bundesländern und Gemeinden ist. Hierzu zählen die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die selbstständige rechtsfähige Institutionen darstellen, deren Zweck die Verwaltung eines Bestandes an öffentlichen Vermögen ist. Sie sind von einem Wechsel der Mitglieder unabhängig. Bei einer öffentlichen Anstalt handelt es sich um in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung zusammengefassten personellen und sachlichen Mittel. Öffentliche Anstalten werden gegründet, um einem besonderen öffentlichen Zweck dauerhaft zu dienen.

Die sogenannten Beliehenen sind entweder eine juristische Person des Privatrechts oder natürliche Personen, die aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Verpflichtung des Gesetzgebers bestimmte hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen. Beispiele für Beliehene sind der TÜV und die DEKRA.

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