Die Kaduzierung ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes und geregeltes Verfahren, dass die Kapitalaufbringung einer Kapitalgesellschaft sicherstellen soll. Falls ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft – GmbH, UG oder AG – es versäumt, die Einzahlung seiner Einlage in die Gesellschaft zu leisten oder seiner Nachschusspflicht nicht nachkommt, kann der Gesellschafter gemäß den Bestimmungen in §§ 21 ff. GmbH-Gesetz (GmbHG) oder im Falle einer Aktiengesellschaft gemäß §§ 63 ff. Aktiengesetz (AktG) zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Eine Folge dieses Ausschlusses ist, dass die vom Gesellschafter bereits geleisteten Zahlungen auf seine Stammeinlage verloren gehen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kaduzierung können nicht umgangen oder abbedungen werden. Sie sind zwingendes Recht und eine wichtige Vorschrift im GmbH- und Aktiengesetz.
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Erfolgt die Einzahlung seiner Stammeinlage durch einen Gesellschafter verzögert oder nicht, kann dem Gesellschafter unter Androhung des Ausschlusses aus der Gesellschaft eine Frist für die Leistung seiner Zahlung gesetzt werden. Die Fristsetzung muss mittels eingeschriebenen Brief erfolgen. Die dem Gesellschafter eingeräumte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Falls der Gesellschafter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird er durch die Gesellschaft seines Geschäftsanteils und gegebenenfalls bereits geleisteter Teilzahlung verlustig erklärt. Die Geschäftsanteile und geleisteten Teilzahlungen gehen dabei an die Gesellschaft über. Die Erklärung des Verlustes muss ebenfalls per Einschreiben erfolgen.
Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter einer vertraglich festgelegten Nachschusspflicht nicht nachkommt. Es ist möglich, dass im Gesellschaftsvertrag eine kürzere Frist für die Durchführung der Kaduzierung vereinbart wird. Diese vertraglich festgesetzte Frist ist dann maßgeblich. Zudem können weitere Verschärfungen vorgesehen werden. Es ist jedoch nicht möglich, Erleichterungen im Falle einer Kaduzierung vorzusehen.
Im Fall der Kaduzierung erlöschen alle mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Gesellschafters. Damit verliert der Gesellschafter alle Vermögens- und Verwaltungsrechte sowie eventuell bereits geleistete Teilzahlungen auf seine Stammeinlage. Die Gesellschaft wird nach dem Ausschluss eines Gesellschafters zunächst versuchen, entsprechend den Vorschriften in § 22 des GmbHG, den fälligen Betrag vom Gesellschafter zu erhalten. Falls dies nicht möglich ist, kann die Gesellschaft den Gesellschaftsanteil in einer öffentlichen Versteigerung verkaufen. Ein Verkauf des Anteils auf anderem Wege ist ebenfalls möglich. Gemäß §23 GmbHG muss der ausgeschlossene Gesellschafter hierfür jedoch seine Zustimmung erteilen.
Die Ausfallhaftung greift, falls eine Versteigerung des Geschäftsanteils erfolglos ist. In diesem Fall haftet der ausgeschlossenen Gesellschafter zunächst weiterhin für die unterbliebene Einzahlung. Die Gesellschaft kann dann gemäß § 21 Abs. 3 GmbHG erneut versuchen, den fehlenden Betrag vom ausgeschlossenen Gesellschafter einzufordern. Verläuft dieser erneute Versuch ebenfalls fruchtlos, geht die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG auf die verbleibenden Gesellschafter über. Die verbleibenden Gesellschafter müssen dann den Fehlbetrag leisten. Dadurch soll die Kapitalaufbringung für die Gesellschaft sichergestellt werden.