Das Kartellrecht umfasst Rechtsnormen und Regelungen bezüglich zwischen verschiedenen Marktakteuren getroffen wirtschaftlichen Kartellen. In Deutschland ist das Bundeskartellamt (BKartA) die für das Kartellrecht zuständige Behörde. Im Jahr 1897 wurde die Kartellbildung im Rahmen der Vertragsfreiheit als zulässig erklärt, da man der Auffassung gewesen ist, dass sich das Recht auf Gewerbefreiheit nur gegen den Staat richte und nicht gegen privatwirtschaftliche Unternehmen. In der Folge wurden das Kaiserreich und die nachfolgende Weimarer Republik ein klassisches Land der Kartelle. Seit der ersten Entscheidung im Jahr 1897 durch das damalige Reichsgericht hat sich das Kartellrecht jedoch grundlegend geändert. 1947 wurden von den englischen, amerikanischen und französischen Militärregierungen Dekartellierungsgesetze erlassen, um in Deutschland das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit einzuführen. Nachfolger der Dekartellierungsgesetze wurde das am 1.1.1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Wie vermeidet man einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht? Diese Frage beantworten wir Dir im Billomat Magazin.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht von der grundlegenden Annahme aus, dass eine Wirtschaft mit einem funktionierenden Wettbewerb die demokratischste und zugleich ökonomischste Wirtschaftsordnung ist. Um diese Wirtschaftsordnung sicherzustellen, stützt sich das Kartellrecht im Wesentlichen auf den drei Säulen
Eine der Hauptaufgaben der obersten Kartellbehörde ist die Beseitigung horizontaler und vertikaler Beschränkungen des Wettbewerbs im Rahmen der Kartellbekämpfung. Wettbewerbsbeschränkungen können beispielsweise durch zwischen Unternehmen getroffene Vereinbarungen oder durch ein abgestimmtes Verhalten mehrere Unternehmen entstehen. Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen sind dabei typische sogenannte horizontale Wettbewerbsbeschränken. Als vertikale Wettbewerbsbeschränkungen werden im Sinne des Kartellrecht Preis- und Ausschließlichkeitsbindungen zwischen Hersteller und Handel bezeichnet.
Die Beendigung und grundsätzliche Verhinderung von sogenannten Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuchen durch marktstarke oder marktbeherrschende Unternehmen ist Aufgabe der Missbrauchsaufsicht.
Das Bundeskartellamt (BKartA) prüft im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle, ob in der Folge eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen gegebenenfalls nicht mehr kontrollierbare Spielräume für die Unternehmen entstehen könnten, die geeignet sind, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Unter Auflagen, zum Beispiel den Verkauf bestimmter Unternehmensteile durch eines oder aller am Unternehmenszusammenschluss beteiligen Unternehmen, kann das Bundeskartellamt in diesen Fällen dem Zusammenschluss zustimmen. Jedoch bestehen die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens und die Pflicht zur Krontrolle durch das Bundeskartellamt nur für Unternehmen, die eine bestimmte Schwelle beim Umsatz erreichen oder überschreiten.
Im Zuge des Harmonisierungsprozesses auf europäischer Ebene wird die Weiterentwicklung des deutschen Kartellrechts mittlerweile maßgeblich von den Entwicklungen des europäischen Kartellrechts beeinflusst. Die drei Säulen Durchsetzung des Kartellverbots, die Missbrauchsaufsicht und die Zusammenschlusskontrolle werden zunehmend europaweit einheitlich geregelt. Die Durchführung fällt jedoch in weiten Teilen nach wie vor in die Zuständigkeit der nationalen Behörden.
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