Der Kinderfreibetrag wird vom Staat festgelegt und ist der Betrag, den Eltern für jedes ihrer Kinder pro Jahr steuerfrei verdienen können.
Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag. Der Begriff bezeichnet einen festen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und somit die Steuerlast senkt. Damit ist der Kinderfreibetrag keine Unterstützung vom Staat, sondern vielmehr eine Reduzierung der Steuerlast, indem ein Teil des zu versteuernden Einkommens von der Steuer befreit wird. Mit der Berechnung der Einkommensteuer fällt die Entscheidung durch das Finanzamt, ob Eltern entweder Kindergeld erhalten oder die Freibeträge für ihre Kinder nutzen können. Der Kinderfreibetrag erhöht den steuerfreien Grundfreibetrag und wird nicht mit diesem verrechnet. Der Freibetrag in Höhe von derzeit 6.024 Euro (Stand 2023), bzw. 6.384 Euro (Stand 2024) wird vom Finanzamt rückwirkend vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen. Der steuerfreie Betrag ist dazu vorgesehen, die Versorgung der Kinder sicherzustellen.
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Grundsätzlich haben beide Elternteile einen Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrages. Der Freibetrag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder, wenn sich das Kind in der Ausbildung (Lehre, Studium) befindet, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Der Freibetrag kann sowohl für leibliche wie auch für adoptierte Kinder in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme bei Pflegekindern ist fallabhängig und richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der Betreuung des oder der Kinder durch die Pflegeeltern.
Dahingegen haben Großeltern oder Stiefeltern auch dann, wenn sie für ihre Enkel oder Stiefkinder Ausgaben aufwenden, keinen eigenen Anspruch auf Inanspruchnahme von Kinderfreibeträgen. Ihnen kann der Anspruch jedoch übertragen werden.
Das Einkommensteuergesetzt erlaubt nach § 32 Absatz 6, Satz 6-11 EStG eine Übertragung des Kinderfreibetrags von getrennt lebenden Eltern auf denjenigen, der das Kind versorgt. Für eine Übertragung müssen die Eltern steuerlich getrennt veranlagt sein, sodass beide ihre Einkommensteuererklärung getrennt abgeben. Die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen alleinigen Elternteil zieht automatisch auch die Übertragung des BEA-Freibetrags nach sich. Die Eltern können den Kinderfreibetrag, der ihnen zusteht, auch auf einen Großelternteil oder einen Stiefelternteil übertragen, wenn das Kind bei den Großeltern oder Stiefeltern wohnt oder wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind wahrnehmen.
Der Kinderfreibetrag für jedes Kind ist für das Jahr 2023 auf insgesamt 6.024 Euro für gemeinsam veranlagte Eltern festgelegt. Getrennt veranlagte Eltern erhalten jeweils die Hälfte des Freibetrags, während Alleinerziehende 3.012 Euro Freibetrag nutzen können. Im Jahr 2024 wird der Kinderfreibetrag weiter angehoben auf 6.384 Euro für gemeinsam Veranlagte und 3.192 je Elternteil für getrennt Veranlagte und Alleinerziehende.
Grundsätzlich gilt der Kinderfreibetrag für Kinder, die das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben. Der Kinderfreibetrag kann sich um weitere drei Jahre verlängern, wenn ein Kind das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist. Eine weitere Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs tritt ein,
Auch Eltern von Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten den Kinderfreibetrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Die Altersgrenze für die Berechtigung zur Nutzung von Kinderfreibeträgen wird in einigen Fällen über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus verlängert für Kinder
Die Dauer der Dienste und zugleich höchstens die Dauer des Grundwehrdienstes oder die Dauer des Zivildienstes wird zur übrigen Altersgrenze für die Berechtigung zur Nutzung der Kinderfreibeträge hinzugezählt, um die Inanspruchnahme entsprechend zu verlängern.
Für jedes ihrer Kinder erhalten die Eltern gemeinsam den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Der Freibetrag wird unter den Eltern nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip aufgeteilt. Das bedeutet, bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaften, bei denen beide in die Steuerklasse IV eingruppiert sind, wird der Kinderfreibetrag in gleicher Höhe je zur Hälfte auf das Einkommen angerechnet. Bei Partnern oder Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III / V wird der Kinderfreibetrag in voller Höhe dem Elternteil mit der Steuerklasse III zugerechnet. Bei unverheirateten Paaren in den Steuerklassen I oder II hat jeder Elternteil einen Anspruch auf die Hälfte des Freibetrages je Kind.
Das Kindergeld ist eine steuerfreie monatliche gezahlte Geldleistung des Staates für jedes Kind. Das Kindergeld kann jedoch nicht zusammen mit einer Beanspruchung des Kinderfreibetrages bezogen werden. Eltern müssen sich zwischen einer der beiden staatlichen Leistungen entscheiden. Welche Variante der staatlichen Unterstützung günstiger ist, ist im Wesentlichen abhängig von der Höhe des gesamten Einkommens. In der Regel ist das Kindergeld für Eltern mit geringem Einkommen günstiger. Das Finanzamt prüft dies jedoch automatisch.
Für jedes Kind können Eltern nur entweder Kindergeld ausbezahlt oder den Kinderfreibetrag mit Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Während das Kindergeld monatlich ausgezahlt wird, verringert der Kinderfreibetrag das Jahreseinkommen. Das Kindergeld müssen Eltern eigenständig beantragen, während das Finanzamt die Nutzung des Kinderfreibetrags durch eine Prüfung feststellt und automatisch anwendet.
Die Feststellung, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt, ermittelt das Finanzamt im Zuge der Steuererklärung. Dort füllen Eltern neben ihrer Einkommensteuererklärung für jedes Kind eine gesonderte Anlage Kind aus. Das Finanzamt macht aufgrund der eingereichten Angaben eine sogenannte Günstigerprüfung. In diesem Verfahren prüft das Finanzamt, ob die Nutzung des Kinderfreibetrags mit Betreuungsfreibetrags im individuellen Fall günstiger ausfällt als das Kindergeld, das im Laufe des Jahres ausgezahlt wird.
Kommt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt, als der Bezug von Kindergeld, setzt es von selbst die Freibeträge bei der Ermittlung der Einkommensteuer an. Das gilt auch dann, wenn die Eltern für das betreffende Jahr Kindergeld bezogen haben. Bei der Steuerfestsetzung zieht das Finanzamt die Freibeträge, die den Eltern zustehen, vom zu versteuernden Einkommen ab. Zugleich verrechnet es das bereits ausgezahlte Kindergeld mit der Steuerermäßigung. Hierfür erhöht sie den Steuerbetrag um den entsprechenden Auszahlungsbetrag des Kindergeldes.
Die Freibeträge greifen für Alleinstehende ab einem Einkommen von ca. 30.000 Euro und für Ehepaare ab einem gemeinsamen Einkommen von ca. 60.000 Euro. Eltern, die weniger verdienen, profitieren hingegen vom Kindergeld.
Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag sind gesetzliche Instrumente der Familienförderung, die Eltern finanziell entlasten sollen. Die Instrumente sind gesondert zu betrachten, schließen einander zum Teil aus und unterliegen jeweils eigenen Voraussetzungen.
Das Kindergeld ist eine Steuervergütung, die das Einkommensteuergesetz in § 62 EStG regelt. Demnach haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie innerhalb Deutschlands ihren Wohnsitz haben oder Eltern mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wenn sie im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Für jedes Kind erhalten die Eltern 250 Euro pro Monat. Der Staat zahlt das Kindergeld auf Antrag durch die Familienkasse aus.
Für den Erhalt von Kindergeld gelten die folgenden Altersbeschränkungen:
Nach der ersten Berufsausbildung oder dem ersten Studium zahlt der Staat das Kindergeld nur für Jugendliche, die regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten.
Der Kinderzuschlag entlastet Alleinerziehende sowie Familien, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist online bei der Familienkasse zu stellen. Der Kinderzuschlag beträgt 250 Euro pro Kind im Monat und ergänzt das Kindergeld für Einkommensschwache. Zudem besteht bei der Bewilligung des Kinderzuschlags ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie das Recht auf Gebührenbefreiung für den Kita-Besuch.
Für den Kinderzuschlag gelten folgende Voraussetzungen:
Kindergeld und Kinderzuschlag führen zu einer Auszahlung von festen Beträgen pro Kind und pro Monat durch den Staat. Dahingegen beziffert der Kinderfreibetrag einen Betrag, den die Eltern durch ihre Arbeit eingenommen haben und der nicht mit Steuern belastet wird. Während Kindergeld und Kinderzuschlag zu regelmäßigen staatlichen Leistungen führen, folgt mit der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags keine Auszahlung durch den Staat, sondern vielmehr eine Steuerersparnis der Eltern durch die Absenkung ihrer Steuerlast. Kindergeld und Kinderzuschlag unterstützen einkommensschwache Eltern, wohingegen vom Kinderfreibetrag und anderen steuerlichen Freibeträgen insbesondere einkommensstarke Steuerpflichtige profitieren.
Auch wenn Eltern sicher erwarten, dass ihre Günstigerprüfung zu einer Inanspruchnahme der Kinderfreibeträge führen wird, sollten sie vorsorglich Kindergeld beantragen. Denn kommt es dazu, dass das Kindergeld wider Erwarten ein besseres Ergebnis zeigt, kommt es zu einem finanziellen Verlust. Denn das Kindergeld kann nur für sechs Monate rückwirkend beantragt werden.
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