Der Kinderfreibetrag wird vom Staat festgelegt und ist der Betrag, den Eltern für jedes ihrer Kinder pro Jahr steuerfrei verdienen können. Der Kinderfreibetrag erhöht den steuerfreien Grundfreibetrag und wird nicht mit diesem verrechnet. Der Freibetrag in Höhe von derzeit 5.172 Euro (Stand 2020), bzw. 5.748 Euro (Stand 2021) wird vom Finanzamt rückwirkend vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen. Der steuerfreie Betrag ist dazu vorgesehen, die Versorgung der Kinder sicherzustellen.
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Grundsätzlich haben beide Elternteile einen Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrages. Der Freibetrag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder, wenn sich das Kind in der Ausbildung (Lehre, Studium) befindet, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Der Freibetrag kann sowohl für leibliche wie auch für adoptierte Kinder in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme bei Pflegekindern ist fallabhängig und richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der Betreuung des oder der Kinder durch die Pflegeeltern.
Eine Übertragung des Anspruches auf die Stiefeltern oder Großeltern ist ebenfalls möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei ihnen lebt. Zudem wurde im Jahr 2014 durch das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Lebenspartnerschaften bei der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages verheirateten Eltern gleichgestellt sind. Daraus folgt, dass bei einer gemeinsamen Adaption eines Kindes durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft die Adoptiveltern einen Anspruch auf den Freibetrag für das adoptierte Kind haben.
Der Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2020 bei 5.172 Euro und im Jahr 2021 bei 5.748 Euro. Neben dem Kinderfreibetrag können Eltern einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ihrer Kinder in Höhe von 2.640 Euro beanspruchen.
Für verheiratete und zusammen veranlagte Eltern werden für das Jahr 2020 Freibeträge für Kinder in einem Gesamtbetrag von 7.812 Euro und für das Jahr 2021 in Höhe von 8.388 Euro berücksichtigt. Sind die Eltern getrennt veranlagt, wird jedem Elternteil der halbe Betrag zuerkannt.
Bis 18 Jahre
Generell erhalten Eltern für ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag.
Bis 21 Jahre
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland bei der Arbeitsagentur als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls durch den Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Bis 25 Jahre
Eltern volljähriger Kinder genießen die Freibeträge, wenn ihre Kinder
Für jedes ihrer Kinder erhalten die Eltern gemeinsam den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Der Freibetrag wird unter den Eltern nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip aufgeteilt. Das bedeutet, bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaften, bei denen beide in die Steuerklasse IV eingruppiert sind, wird der Kinderfreibetrag in gleicher Höhe je zur Hälfte auf das Einkommen angerechnet. Bei Partnern oder Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III / V wird der Kinderfreibetrag in voller Höhe dem Elternteil mit der Steuerklasse III zugerechnet. Bei unverheirateten Paaren in den Steuerklassen I oder II hat jeder Elternteil einen Anspruch auf die Hälfte des Freibetrages je Kind.
Das Kindergeld ist eine steuerfreie monatliche gezahlte Geldleistung des Staates für jedes Kind. Das Kindergeld kann jedoch nicht zusammen mit einer Beanspruchung des Kinderfreibetrages bezogen werden. Eltern müssen sich zwischen einer der beiden staatlichen Leistungen entscheiden. Welche Variante der staatlichen Unterstützung günstiger ist, ist im Wesentlichen abhängig von der Höhe des gesamten Einkommens. In der Regel ist das Kindergeld für Eltern mit geringem Einkommen günstiger. Das Finanzamt prüft dies jedoch automatisch.
Für jedes Kind können Eltern nur entweder Kindergeld ausbezahlt oder den Kinderfreibetrag mit Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Während das Kindergeld monatlich ausgezahlt wird, verringert der Kinderfreibetrag das Jahreseinkommen. Das Kindergeld müssen Eltern eigenständig beantragen, während das Finanzamt die Nutzung des Kinderfreibetrags durch eine Prüfung feststellt und automatisch anwendet.
Die Feststellung, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt, ermittelt das Finanzamt im Zuge der Steuererklärung. Dort füllen Eltern neben ihrer Einkommensteuererklärung für jedes Kind eine gesonderte Anlage Kind aus. Das Finanzamt macht aufgrund der eingereichten Angaben eine sogenannte Günstigerprüfung. In diesem Verfahren prüft das Finanzamt, ob die Nutzung des Kinderfreibetrags mit Betreuungsfreibetrags im individuellen Fall günstiger ausfällt als das Kindergeld, das im Laufe des Jahres ausgezahlt wird.
Kommt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt, als der Bezug von Kindergeld, setzt es von selbst die Freibeträge bei der Ermittlung der Einkommensteuer an. Das gilt auch dann, wenn die Eltern für das betreffende Jahr Kindergeld bezogen haben. Bei der Steuerfestsetzung zieht das Finanzamt die Freibeträge, die den Eltern zustehen, vom zu versteuernden Einkommen ab. Zugleich verrechnet es das bereits ausgezahlte Kindergeld mit der Steuerermäßigung. Hierfür erhöht sie den Steuerbetrag um den entsprechenden Auszahlungsbetrag des Kindergeldes.
Die Freibeträge greifen für Alleinstehende ab einem Einkommen von ca. 30.000 Euro und für Ehepaare ab einem gemeinsamen Einkommen von ca. 60.000 Euro. Eltern, die weniger verdienen, profitieren hingegen vom Kindergeld.
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