Von Kleinbeträgen im Rechnungswesen ist die Rede, wenn das Gesamtbrutto unter 200 Euro liegt. Dabei kann die Kleinbetragsrechnung sowohl mit 19 Prozent, wie auch mit 7 Prozent Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Um steuerliche Abrechnung in der Kleinbetragsregelung zu rechtfertigen, muss die Rechnung eine konkrete Ausweisung der einzelnen Summen zum jeweiligen Steuerbetrag aufweisen. Dies muss besondere Beachtung finden, sind auf der Rechnung Positionen mit verschiedenen Steuersätzen gelistet.
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Durch die Kleinbetragsrechnung wurde eine Vereinfachung der steuerlichen Abrechnung erschafft, die konkreten Richtlinien unterliegt und den Unternehmer zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet. Auch bei Kleinbeträgen darf keine Abrechnung ohne Beleg gebucht werden. Der Beleg dient als Nachweis über die Begleichung der Rechnung und Listung der Steuersätze, die sowohl für den Rechnungssteller und Rechnungsempfänger bindend sind.
Die Rechnung ist nur gültig und in der Vorsteuer anrechnungsfähig, wenn die Daten des Rechnungsstellers und Rechnungsempfängers vollständig vermerkt sind. Dazu gehören die Anschrift der beiden Vertragsparteien, das Datum zur Ausstellung der Rechnung und die Artikel- oder Leistungsmenge, sowie die konkrete Auflistung aller berechneten Positionen in Brutto, Netto und im Steuersatz.
Die richtigen Steuersätze, bei Kleinunternehmern der Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung müssen Bestandteil der Rechnung und entsprechend vermerkt sein. Bei Fehlern in der Rechnung oder bei Formfehlern in der Abrechnung über die Vorsteuer kann ein Ausschluss der Kleinbetragsrechnung erfolgen und den Unternehmer zur Begleichung der Steuer anhalten. Bei einer gemeinschaftlichen Abrechnung von Leistungen oder Produkten zu verschiedenen Steuersätzen ist es wichtig, dass jeder Betrag inklusive Steuersatz nach § 33 UStDV dargestellt wird. Anderenfalls ist ein Abzug von der Vorsteuer ausgeschlossen.