Als Kleingewerbe wird ein Unternehmen bezeichnet, das als Gewerbe im geringen Umfang handelt und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Das Handelsgesetzbuch (§ 1, Absatz 2, HGB) bietet eine weitere Definition, die allerdings sehr schwammig gehalten ist. Demnach fallen alle Unternehmensformen darunter, die einen „nach Art oder Umfang ein kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.“ Konkrete Konsequenz hieraus ist, dass nur natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein Kleingewerbe betreiben können. Alle sonstigen Unternehmensformen müssen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (z.B. Doppelte Buchführung) führen.
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Den Umsatz als Kleinunternehmer berechnen ist komplizierter, als es zunächst klingt. Häufig denken Kleingewerbetreibende, dass sie lediglich den Umsatz zusammenrechnen müssen, um festzustellen, ob sie die Umsatzgrenze von 22.000 Euro erreichen. Der Jahresumsatz ist aber nicht dem Nettoumsatz gleichzusetzen. Was fehlt sind die auf den Umsatz entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr.
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG sagt aus, dass jährliche Gesamteinkünfte in Höhe von 22.000 Euro von der Umsatzsteuer befreit sind. Im zweiten Jahr dürfen die Einkünfte sogar bis 50.000 Euro betragen. Allerdings muss dann im dritten Jahr die Abgabe wieder entrichtet werden. In einem solchen Fall dürfen Unternehmen allerdings die „Ist-Versteuerung“ (Siehe auch Soll- / Istversteuerung) wählen. Jene besagt, dass der Zeitpunkt der Zahlung auf den Moment der Einkunftserwirtschaftung hinausgeschoben werden darf.
Die Kleinunternehmerregelung dient zwei Zielen: Zum einen sollen Selbstständige, die in einem geringen zeitlichen Umfang arbeiten oder vergleichsweise gering entlohnt werden, entlastet werden. Zum anderen möchte man kleinen Unternehmer, die neu gegründet wurden, einen ertragreichen Start in den Markt ermöglichen. Deshalb ist auch die Regelung mit den 50.000 Euro im zweiten Jahr vorgesehen.
Kleingewerbe Unternehmen nach der Umsatzsteuerregelung sind darüber hinaus von der doppelten Buchführung befreit und müssen „nur“ eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen. Unumgänglich bleibt für sie jedoch die Gewerbeanmeldung.
Kleingewerbe Treibende, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen. Diese beinhaltet eine chronologische Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben des Kleingewerbes. Die daraus resultierende Differenz ist der Gewinn bzw. Verlust.
Die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Kleingewerbe kann über eine Excel Tabelle erfolgen oder mit einem Online Rechnungsprgramm.
Zwar entfällt für Kleingewerbetreibende die Pflicht zu doppelten Buchführung und der Aufwand in Sachen Buchhaltung wird verringert, dennoch gelten auch für Kleinunternehmer die gesetzlichen Pflichtangaben auf Rechnungen:
Wer als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist, muss dies auch unverkennbar auf der Rechnung vermerken. Meist wird der Kleinunternehmer Hinweis direkt unter der Steuernummer platziert.
Beispielformulierung: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG“
⇒ Hier findest du weitere Beispiele für die korrekte Formulierung des Kleinunternehmerstatus auf Rechnungen.
Eine normale Einkommenssteuererklärung reicht für Kleingewerbetreibende nicht aus. Auch Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen dem Finanzamt ihre Umsätze und Gewinne darlegen. Im Vergleich zu größeren Betrieben muss ein Kleinunternehmer jedoch keine Bilanz einreichen. Eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben im Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ausreichend. Kleingewerbetreibende, die sich freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht entschieden haben, müssen zudem eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
⇒ Hier findest du alles, was du über die Steuererklärung als Kleinunternehmer wissen musst.