Bei Kleininvestitionen handelt es sich um die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die einen Nettopreis von 800 Euro nicht übersteigen. Bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro oder einem Bruttobetrag von 952 Euro erkennen Finanzämter Anschaffungen als solche Investitionen an, sofern sie beweglich, selbstständig nutzbar und abnutzbar sind. Die Besonderheit liegt darin, dass Steuerpflichtige diese Summen sofort steuerlich geltend machen können. Bei höheren Beträgen müssen sie die Abschreibung auf mehrere Jahre verteilen, die Abschreibungsdauer ist mit der betrieblichen Nutzungsdauer identisch. Die entsprechenden Zeitspannen entnehmen sie den AfA Tabellen. Typische Kleininvestitionen sind:
Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zählen diese Investitionen zum Anlagevermögen. Arbeitnehmer können sie als Werbekosten absetzen, sofern die Anschaffungen dem Erzielen von Einkommen dienen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich Unternehmer zwischen drei Optionen entscheiden können. Erstens können sie Kleininvestitionen sofort abschreiben. Zweitens können sie wie bei höherwertigen Wirtschaftsgütern die Abschreibung nach und nach auf die Nutzungsdauer laut AFA-Tabellen verteilen. Drittens existiert die Möglichkeit, mehrere Kleininvestitionen in einer Poolabschreibung zusammenzufassen. Dafür gelten andere Grenzen, sämtliche Anschaffungen pro Gegenstand zwischen 250 und 1.000 Euro kommen infrage. Diese lassen sich als Sammelabschreibung deklarieren. Die betriebliche Nutzungsdauer spielt keine Rolle, Unternehmer können sie über fünf Jahre abschreiben. Wenn sie sich für diesen Weg entscheiden, sind sie jedoch bei allen Kleininvestitionen daran gebunden. Bei der Wahl kommt es auf die aktuelle und künftige Gewinnsituation an. Wer in den nächsten Jahren einen höheren Gewinn erwartet, streckt die Abschreibung besser über eine längere Strecke. Liegt der Gewinn dagegen aktuell hoch, spricht viel für eine Sofortabschreibung.
Auch Arbeitnehmer haben das Recht, beruflich notwendige Kleininvestitionen steuerlich geltend zu machen. Das geschieht in Form der Werbungskosten. Sie können beispielsweise Büromöbel in ihrem häuslichen Arbeitszimmer angeben. Sollten sie zwecks Beruf eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mieten, wirken sich auch Anschaffungen wie ein Bett steuermindernd aus. Stehen sie im Zusammenhang mit dem Erzielen von Kapitalerträgen, existieren abweichende Regelungen. Diese akzeptieren die Finanzämter nur, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übertreffen.
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